Betriebsschließungsversicherung: OLG Celle urteilt differenziert

Betriebsschließungsversicherung: OLG Celle urteilt differenziert

Betriebsschließungsversicherung: OLG Celle urteilt differenziert

Betriebsschließungsversicherung: OLG Celle urteilt differenziert

Corona: Nach einem Urteil des OLG Celle kann die Betriebsschließungsversicherung eintrittspflichtig sein, wenn nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen wird (Az.: 8 U 123/21).

Mehrfach mussten Geschäfte und Gastronomie aufgrund behördlicher Anordnung während der Corona-Pandemie geschlossen werden. Umstritten ist, unter welchen Umständen die Betriebsschließungsversicherung eintrittspflichtig ist. Es kristallisiert sich immer mehr heraus, dass es auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen ankommt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Das OLG Celle hat nun mit Urteil vom 18. November 2021 die Rechte der Versicherten gestärkt. Demnach kann Versicherungsschutz vorliegen, wenn in den Versicherungsbedingungen die versicherten Krankheiten nicht abschließend aufgezählt sind, sondern nur eine sog. dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle besteht dann Versicherungsschutz, wenn die Schließung aufgrund einer im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich genannten Krankheit oder Krankheitserreger behördlich angeordnet wurde.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Hotelier aus Hameln geklagt. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte die zuständige Behörde im März und Oktober 2020 angeordnet, dass das Hotel keine Übernachtungen für Touristen anbieten darf. Der Hotelier nahm seine Betriebsschließungsversicherung in Anspruch. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass Versicherungsschutz besteht, “wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheit (…) den versicherten Betrieb (…) ganz oder teilweise schließt.”

Das OLG Celle entschied differenziert. Für die erste Betriebsunterbrechung im März 2020 habe der Hotelier gegenüber der Versicherung keinen Anspruch. Das begründete das OLG damit, dass zu diesem Zeitpunkt weder COVID-19 als Krankheit noch das entsprechende Virus als Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz aufgeführt waren. Dies ist erst mit Wirkung vom 23. Mai 2020 geschehen. Daher habe hier noch kein Versicherungsschutz bestanden, so das OLG Celle.

Anders sei das jedoch bei der zweiten Betriebsunterbrechung im Herbst 2020. Hier bestehe Versicherungsschutz, urteilte das OLG Celle. Zu diesem Zeitpunkt seien Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 bereits ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden und es bestehe daher Versicherungsschutz, führte das OLG aus. Dem stehe auch nicht im Weg, dass die Beherbergung von Geschäftsreisenden noch möglich war. Die Revision zum BGH ist zugelassen.

Erfahrene Rechtsanwälte können im Rechtsstreit mit dem Versicherer beraten.

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