Berliner Testament: Hohe Bindungswirkung muss beachtet werden
Ehepaare verfassen häufig ein gemeinschaftliches Testament. Das sog. Berliner Testament ist zwar unter Eheleuten beliebt, seine hohe Bindungswirkung wird aber oft unterschätzt.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Um den Ehepartner finanziell abzusichern, erstellen Eheleute häufig ein gemeinschaftliches Testament. Bei dem sog. Berliner Testament setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und die gemeinsamen Kinder in der Regel als Schlusserben. So ist der länger lebende Ehepartner besser geschützt als nach der gesetzlichen Erbfolge, da er im Fall des Todes des Ehepartners zunächst zum Alleinerben wird. Allerdings werden die Nachteile, die ein Berliner Testament bietet, auch oft unterschätzt.
Denn die gemeinschaftlichen Verfügungen im Berliner Testament entfalten eine hohe Bindungswirkung. Schon zu Lebzeiten der Ehepartner können sie nur noch unter erschwerten Umständen einseitig geändert werden. Nach dem Tod des Ehepartners ist der länger lebende Partner weiter an die gemeinschaftlichen Verfügungen gebunden und kann sie nicht mehr ändern. Auch ein neues Testament kann daran nichts mehr ändern und ist zumeist unwirksam. In der Praxis kann dies eine hohe Bedeutung haben. Der länger lebende Ehepartner hat möglicherweise noch einmal geheiratet und möchte dann andere Erben einsetzen als dies noch im gemeinschaftlichen Testament der Fall war. Auf die geänderten Lebensverhältnisse kann aber nicht mehr so einfach reagiert werden und Streitigkeiten unter den Erben können die Folge sein.
Daher sollte gerade bei einem Berliner Testament genau überlegt werden, welche Verfügungen getroffen werden und ob nicht Klauseln eingebaut werden sollen, die den überlebenden Partner von der hohen Bindungskraft befreien. Derartige Klauseln aber auch alle anderen testamentarischen Verfügungen sollten so exakt wie möglich formuliert werden, um keinen Interpretationsspielraum zuzulassen Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können entsprechend beraten.
Darüber hinaus sollten auch die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer beim Berliner Testament beachtet werden. Wird der Freibetrag des Ehepartners von derzeit 500.000 Euro im Erbfall überschritten, wird Erbschaftssteuer fällig. Die für die Kinder geltenden Freibeträge können dann nicht genutzt werden.
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