Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16.
Eine Entscheidung, die Anfang dieses Jahres durch die Medien gegangen ist, kommt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) und betrifft die Befristung von Arbeitsverträgen mit Profifußballern. Das BAG hat sich dabei der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz angeschlossen, das die Befristung im Fall des Torhüters Heinz Müller vom Bundesligaklub Mainz 05 über zwei Jahre hinaus für zulässig erachtet hat (Az.: 4 Sa 202/15).
Überraschender Erfolg in erster Instanz: Müller hat sich mit Mainz 05 über die Wirksamkeit der wiederholten Befristung seines Vertrages über fünf Jahre gestritten. In der ersten Instanz hatte ihm das Arbeitsgericht Mainz überraschend Recht gegeben und damit für viel Wirbel im Bereich des Profifußballs gesorgt (Az.: 3 Ca 1197/14). Sowohl das LAG als auch nun das BAG kamen aber zu der Auffassung, dass die Befristung gerechtfertigt ist.
Eigenart des Profifußballs: Entscheidender sachlicher Grund dafür gem. § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) sei nach Auffassung des LAG die Eigenart des Profifußballs in der Bundesliga. Das berechtigte Interesse der Vereine an einer entsprechenden Befristung ergebe sich insbesondere daraus, dass eine erhebliche Unsicherheit bestehe, wie lange ein Profi erfolgversprechend eingesetzt werden könne. Dieser Einschätzung hat zu Jahresbeginn nun wohl auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen. Das BAG in der Pressemitteilung: Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16).
Kommerzialisierter und öffentlichkeitsgeprägter Profifußball: Das BAG führte zur Begründung bisher aus, dass der Profifußball kommerzialisiert und öffentlichkeitsgeprägt sei und demnach von den Lizenzspielern sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet würden, die diese nur für eine begrenzte Zeit erbringen könnten.
Fazit: Im Bereich des Profifußballs war die Entscheidung mit großer Spannung erwartet worden. Nun atmen insbesondere die Vereine auf, da das bisherige Vertragssystem in der bekannten Form beibehalten werden kann.
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22.02.2018
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