BAG zu Annahmeverzug des Arbeitgebers
Liegt es im Verschulden des Arbeitnehmers, dass er seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbringen kann, kann auch sein Anspruch auf Lohnzahlung erlöschen. Das zeigt ein Urteil des BAG.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebsrisiko. Das bedeutet u.a., dass er seine Mitarbeiter auch dann bezahlen muss, wenn es z.B. aufgrund einer schlechten Auftragslage gar keine Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer gibt. Kann der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aber aus eigenem Verschulden nicht erbringen, kann auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfallen, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. September 2016 zeigt (Az.: 5 AZR 224/16).
Konkret war der Arbeitnehmer als Reinigungskraft in Teilzeit angestellt. Laut Arbeitsvertrag durfte er nur bei einem bestimmten Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt werden. Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden kam es jedoch zu einer heftigen Auseinandersetzung mit der Folge, dass der Kunde ein Hausverbot für die Reinigungskraft aussprach. Er konnte seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen, denn in einem anderen Objekt konnte er laut Arbeitsvertrag nicht eingesetzt werden. Es folgte die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war jedoch erfolgreich. Da der Arbeitgeber den Mann nicht mehr einsetzen konnte, zahlte er auch den Lohn nicht mehr. Der Arbeitnehmer klagte auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber befinde sich im Annahmeverzug. Er selbst sei gewillt, seine Arbeitsleistung zu erbringen, diese werde aber vom Arbeitgeber nicht angenommen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden zu Gunsten des Klägers. Im Revisionsverfahren hob das BAG das Urteil allerdings auf. Der Arbeitgeber komme nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Unerheblich sei dabei, ob die Ursache für die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers in tatsächlichen Umständen wie z.B. Arbeitsunfähigkeit liege oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Zu den rechtlichen Gründen könne wie im konkreten Fall auch das ausgesprochene Hausverbot zählen, so das BAG. Ist das Fehlverhalten dem Arbeitnehmer zuzuordnen, liege kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor.
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