Auskunfts- und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters
Über die Gesellschafterversammlung hinaus hat der Gesellschafter einer GmbH ein umfassendes Informationsrecht. Der Gesellschafter kann sein Auskunfts- und Einsichtsrecht ausüben.
GmbH-Gesellschafter vertrauen die Geschicke ihrer Gesellschaft dem Geschäftsführer an. Dennoch haben sie natürlich das Recht, jederzeit über die Vorgänge in ihrer Firma informiert zu sein. Neben der Gesellschafterversammlung ist das Auskunfts- und Einsichtsrecht ein wichtiges Instrument für die Gesellschafter, Einblick in alle wirtschaftlich und rechtlich relevanten Vorgänge der Gesellschaft zu erhalten. Ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht ist umfassend ausgestaltet aber nicht grenzenlos, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Wie ist die Auftragslage? Welche Projekte sind abgeschlossen und welche befinden sich in Planung? Wie sind die Verträge gestaltet? Solche und andere Fragen sind für alle Gesellschafter interessant. Antworten erhalten sie auf der Gesellschafterversammlung oder auch indem sie ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht wahrnehmen. Durch die Ausübung dieses Rechts können sie Einsicht in abgeschlossene Geschäfte, in Planung befindliche Projekte, Verträge, Schriften, Protokolle, etc. verlangen. Ist die GmbH noch an weiteren Firmen beteiligt, kann auch hier in eingeschränkterer Form dieses Informationsrecht des Gesellschafters bestehen.
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. Zudem ist der Geschäftsführer verpflichtet, die gewünschten Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Allerdings müssen er auch prüfen, ob durch die Verfügungstellung der Informationen die Interessen der Gesellschaft verletzt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn befürchtet werden muss, dass der Gesellschafter die Informationen für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet und die Gesellschaft dadurch geschädigt werden könnte, z.B. weil der Gesellschafter auch an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist.
Der Geschäftsführer muss in solchen Fällen besonders umsichtig agieren. Verweigert er eigenmächtig die Auskunft oder Einsicht, verletzt er seine Pflichten und kann sich schadensersatzpflichtig machen. Umgekehrt darf er die Informationen nicht herausgeben, wenn er einen Rechtsmissbrauch oder die Verwendung der Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken befürchten muss. Die letzte Entscheidung muss daher die Gesellschafterversammlung treffen. Der Auskunft begehrende Gesellschafter ist bei dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt. Beschließt die Gesellschafterversammlung, dem Gesellschafter die Auskunft oder Einsicht zu verweigern, kann dieser noch versuchen, sein Recht gerichtlich durchzusetzen.
Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Gesellschafter und Geschäftsführer beraten.
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