GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Beratung und die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstands, der die Geschäfte eines Unternehmens leitet, sind die wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats. Durch seine Kontrollfunktion sollen geschäftsschädigende Entscheidungen oder mögliche Fehlentscheidungen des Vorstands vermieden werden. Daher obliegt dem Aufsichtsrat unter anderem auch die Prüfung des Jahresberichts.
Bei Kapitalgesellschaften wie der Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) ist die Einsetzung eines Aufsichtsrats gesetzlich vorgeschrieben. Aber auch bei anderen Gesellschaftsformen kann die Einsetzung eines Aufsichtsrats vertraglich vereinbart werden. Erreicht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine bestimmte Größe, ist auch hier ein Aufsichtsrat Pflicht. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Betrieb mehr als 500 Mitarbeiter hat, deren Interessen im Aufsichtsrat vertreten werden müssen.
Die Größe eines Aufsichtsrats ist variabel zwischen drei und maximal 21 Mitgliedern. Der Aufsichtsrat setzt sich in der Regel aus Vertretern der Anteilseigner und ggfs. auch der Arbeitnehmer zusammen, die von den jeweiligen Versammlungen gewählt werden. Der Aufsichtsrat prüft die Konzern- und Jahresabschlüsse und kann durch bestimmte Regelungen Entscheidungen der Geschäftsführung von seiner Zustimmung abhängig machen. Er ernennt und entlässt auch die Vorstandsmitglieder. In der Satzung oder auch Geschäftsordnungen werden die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats geregelt.
Zwischen Aufsichtsrat und Vorstand kann es naturgemäß zu Interessenkonflikten kommen. Als Vertretung der Anleger und ggfs. der Arbeitnehmer muss der Aufsichtsrat die Konzernabschlüsse kritisch prüfen. Um die komplexen Sachverhalte verstehen und bewerten sowie die rechtlichen Folgen abschätzen zu können, kann er sich von im Gesellschaftsrecht kompetenten Rechtsanwälten unterstützen lassen. Das gilt natürlich auch, wenn die Interessen der Anleger gewahrt werden müssen oder Vorstandsmitglieder bestellt beziehungsweise entlassen werden müssen.
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