Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Keine voreilige Unterschrift
Der wichtigste Ratschlag für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag ist wohl der, dass sie niemals ohne vorherige Beratung durch einen Spezialisten einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber unterschreiben sollten, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird. Immer wieder lassen sich Arbeitnehmer hier vom Arbeitgeber unter Druck setzen und am Ende unterschreiben sie doch, sind dann aber später mit dem Inhalt des Vertrags unzufrieden. Dann wird es nur noch sehr selten möglich sein, sich wieder davon zu lösen. Für eine Anfechtung braucht man nämlich immer einen konkreten Anfechtungsgrund.
Anfechtung wegen Irrtums
Eine irrtumsbedingte Anfechtung wird in aller Regel nicht in Betracht kommen. Hier sind die Anforderungen sehr streng. Nur weil sich ein Arbeitnehmer nicht darüber im Klaren war, welche genauen Konsequenzen der Vertragsschluss für ihn bringt, ist er später nicht zur Anfechtung berechtigt. Andernfalls würden auch kaum mehr Rechtsgeschäfte zustande kommen bzw. bestehen bleiben, wenn eine Partei immer wieder so einfach anfechten könnte.
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung
Anders dagegen sieht es in Fällen aus, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer widerrechtlich gedroht hat. Das kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Fall, dass dieser nicht unterzeichnet, Konsequenzen androht, an die ein vernünftiger Arbeitgeber nicht denken würde. Dazu kann z. B. unter gewissen Umständen die Drohung mit einer Kündigung sein. Nicht bei jeder angedrohten Kündigung, und sei diese auch unwirksam, handelt der Arbeitgeber aber widerrechtlich. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber vernünftigerweise gar nicht daran denken dürfte, zu kündigen, z. B. weil das Fehlverhalten des Arbeitnehmers sich in einer kleinen Lappalie erschöpft. Nur in einem solchen Fall wäre es später unter Umstünden noch möglich, den Aufhebungsvertrag anzufechten.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Auch eine arglistige Täuschung des Arbeitgebers kann Grund für eine Anfechtung sein. Das ist möglich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Umstände vorspiegelt. Als Beispiel: Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeiter vor die Wahl, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben oder aber die Kündigung zu erhalten, da er jedenfalls vorhabe, den Betrieb einzustellen. Später stellt sich dann heraus, dass er das tatsächlich nie vorhatte und die Stilllegung bleibt aus. In einem solchen Fall kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greifen.
Möglichkeit der Anfechtung überprüfen
Auch wenn die Anfechtung also nur in sehr engen Grenzen möglich ist, kann es sich zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer rechtsschutzversichert ist, lohnen, seine Möglichkeiten in diesem Zusammenhang zu überprüfen. Das Risiko einer Anfechtung durch den Arbeitnehmer ist für den Arbeitgeber nämlich auch wiederum sehr unangenehm, da im Erfolgsfall das Arbeitsverhältnis fortbesteht und er damit dann für die entsprechende Zeit den Lohn nachzahlen muss, ohne dafür eine Arbeitsleistung erhalten zu haben. Sofern also eine gewisse Möglichkeit besteht, dass einer der genannten Gründe besteht, sollte man sich direkt an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden und die Erfolgsaussichten prüfen lassen. Für die Erklärung der Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung haben Arbeitnehmer zwar ein Jahr Zeit – das Anfechtungsrecht kann aber unter Umständen auch verwirken bzw. die Darlegung der Gründe vor Gericht kann zunehmend schwieriger werden. Man sollte deshalb also nicht unnötig Zeit verstreichen lassen.
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Was wir für Sie tun können
Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch “Arbeitsrecht” der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck in der Kanzlei oder auf unserer Hotline (0176/21133283) an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?
29.05.2017
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