Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Keine Verpflichtung für Arbeitnehmer zur Auskunft
Zunächst einmal sind Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die konkrete Ursache der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Landläufig wird hier Krankheit gern mit der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt. Präzise ist es aber, in diesem Zusammenhang von der Arbeitsunfähigkeit zu sprechen, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht dazu in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Welche Ursachen das im Einzelnen hat, muss er aber nicht offenlegen.
Drohende krankheitsbedingte Kündigung
Dennoch kann es für Arbeitnehmer langfristig nachteilhaft sein, wenn sie keine Angaben zu den Ursachen ihrer Arbeitsunfähigkeit machen. Summieren sich nämlich die Fehlzeiten des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum, könnte der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement vor krankheitsbedingter Kündigung
Arbeitgeber sollten allerdings vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. In diesem Rahmen gilt es für den Arbeitgeber unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und des Betriebsrats bzw. Personalrats zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers möglichst überwunden und das Arbeitsverhältnis so fortgesetzt werden kann. Es besteht zwar keine Verpflichtung für Arbeitgeber dies zu tun, allerdings verschlechtern sich die Erfolgsaussichten einer krankheitsbedingten Kündigung ohne das BEM massiv.
Angabe zu Ursachen der Arbeitsunfähigkeit erst im BEM
Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie grundsätzlich bis zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements warten und erst dann Angaben zu den Ursachen der Arbeitsunfähigkeit machen könnten. Entscheidend ist, dass Arbeitnehmer eine Einladung oder Anfrage zur Durchführung des BEM nicht einfach ablehnen. Damit erleichtert man nämlich dem Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung ungemein, weil sich dieser dann darauf berufen kann, dass er das BEM aufgrund der Weigerung des Arbeitnehmers ja gar nicht durchführen konnte.
Angaben zu Krankheitsursachen heikel
Ob bzw. wann sich Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt zu etwaigen Krankheitsursachen äußern sollten, ist durchaus heikel und nicht zuletzt abhängig davon, was für eine Erkrankung sie haben. Bei harmlosen Erkältungen von kurzer Dauer besteht wenig Anlass dafür, den Arbeitgeber nicht darüber in Kenntnis zu setzen. Handelt es sich dagegen um schwerwiegende Erkrankungen und/oder hat sich bereits eine Vielzahl an Fehlzeiten angesammelt, sollten sich Arbeitnehmer in rechtliche Beratung begeben. Hier können sich Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber im Hinblick auf eine spätere Kündigung nachteilhaft auswirken. Man sollte deshalb prüfen lassen, ob das Risiko einer Kündigung besteht und wie man sich dementsprechend gegenüber dem Arbeitgeber verhalten sollte. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Einladung zu einem BEM erhält. In der Regel dient das aus Sicht des Arbeitgebers der Vorbereitung einer krankheitsbedingten Kündigung.
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28.8.2017
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