GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit seiner Entscheidung (Az.: 16 Sa 763/12) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von seiner Arbeitspflicht freistellen dürfe. Dabei stützte das LAG sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 6 AZR 647/77).
Das LAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt wurde und der Arbeitgeber ihn, falls die fristlose Kündigung unwirksam ist, von der Arbeitspflicht freistellte. Für die Freistellung wollte der Arbeitgeber noch offene Urlaubs- und Überstundenansprüche des Arbeitnehmers anrechnen. Nachdem die Abgeltung der Urlaubsansprüche seitens des Arbeitgebers mit Verweis auf die Freistellung abgelehnt wurde, erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht.
Nachdem die Klage vom Arbeitsgericht Dortmund zunächst abgewiesen wurde, hoben die Richter in Hamm das Urteil des Arbeitsgerichts nun auf und gaben der Klage statt. Ein fristlos kündigender Arbeitgeber könne bestehende Urlaubsansprüche nur abwickeln, wenn die Urlaubsdauer beim Kündigungstermin berücksichtigt und dieser entsprechend hinausgeschoben werde. Der Arbeitgeber müsse zudem dann für den gewährten Urlaub den Arbeitslohn als Urlaubsentgelt zahlen. Im vorliegenden Fall habe dies aber nicht stattgefunden. Weiterhin sei auch die Formulierung ungewöhnlich gewesen. Die Beklagte habe den Urlaub nämlich nicht für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gewährt, sondern sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bezogen. Ob dies mit den Anforderungen der Deutlichkeit von Erklärungen vereinbar sein soll, ließ das Gericht offen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich bei Fragen und Problemen rund um die Themen Arbeitsvertrag, Abmahnung und Kündigung an einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Da im Arbeitsrecht oft nur kurze Fristen gelten, ist ein unverzügliches Handeln notwendig. So muss im Fall einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Auch mögliche Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifvertrag müssen beachtet werden.
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