GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 23.01.2013 (Az. XII ZR 35/11) soll der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen beim Abschluss langfristiger Mietverhältnisse fortgesetzt haben. Wolle ein Gesellschafter eine GbR bei dem Abschluss eines langfristigen Mietvertrages vertreten, soll die Unterschriftsberechtigung bereits durch das Hinzusetzen eines Firmenstempels dokumentiert werden. Für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses beim Abschluss langfristiger Mietverhältnisse sei es nicht erforderlich, dass alle GbR-Gesellschafter den Mietvertrag unterschreiben. Vielmehr soll es ausreichen, wenn der Unterzeichner seiner Unterschrift einen Zusatz beifüge, der das Vertretungsverhältnis anzeige und der Unterzeichner damit zum Ausdruck bringe, dass er allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sei.
Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem eine GbR einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen hatte. Die Vertragsurkunde wurde nur von einem Gesellschafter unterzeichnet und der Unterschrift wurde ein Stempelaufdruck der Gesellschaft beigefügt.
Die Vertretungsberechtigung des Gesellschafters ergebe sich nach Auffassung des BGH bereits aus dem Stempelaufdruck, da dem Firmenstempel im Rechtsverkehr Legitimationswirkung zugemessen werden könne.
Für die BGB Gesellschaft gibt es nur wenige zwingende gesetzliche Vorgaben und es liegt an ihren Gesellschaftern, der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag Kontur zu verleihen. So ist etwa der Gesellschaftsvertrag nicht formgebunden und viele GbR- Vorschriften sind abdingbar. Genau in dieser Flexibilität besteht zum einen der Reiz, zum anderen aber auch die Gefahr bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Denn viele Möglichkeiten bergen auch viele Risiken. Gerade deshalb ist es wichtig, eine Gesellschaft frühzeitig in die Hände spezialisierter Anwälte zu legen.
Auch bei der Vertretung der Gesellschaft durch einen einzelnen Gesellschafter können sich je nach Vertragsart Probleme, wie beispielsweise Probleme bei der Einhaltung von Formanforderung, ergeben. Um Unsicherheiten zu vermeiden und eine wirksame Vertretung durch den einzelnen Gesellschafter und die Einhaltung eventueller Formvorschriften zu gewährleisten, ist es sinnvoll sich frühzeitig Rechtsrat bei einem versierten Rechtsanwalt zu holen.
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