Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Das muss drinstehen
Als erster muss das Fehlverhalten, das dem Arbeitnehmer vorgeworfen ist, konkret in der Abmahnung benannt werden. Darüber hinaus müssen dann Konsequenzen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis angedroht werden für den Fall, dass sich das Fehlverhalten wiederholt. Zu den Anforderungen nun im Einzelnen.
Fehlverhalten muss konkret bezeichnet werden
Die Vorwürfe dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur allgemein oder schlagwortartig umschrieben werden. Sie müssen ganz konkret und individualisiert aufgeführt werden.
Nur ein Vorwurf pro Abmahnung
Ratsam ist es zudem, immer nur einen bestimmten Vorwurf in eine Abmahnung aufzunehmen. Werden nämlich mehrere Vorwürfe in einer einzelnen Abmahnung abgemahnt und erweist sich nur einer der Vorwürfe als unzutreffend und kann nicht bewiesen werden, kann der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangen, dass die gesamte Abmahnung entfernt wird. Folglich sollte ggf. für jedes Fehlverhalten eine gesonderte Abmahnung ausgesprochen werden.
Bezeichnung als Abmahnung und Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen
Die Abmahnung sollte auch als Abmahnung bezeichnet werden. Zudem müssen an deren Ende arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall, am besten auch eine mögliche Kündigung angedroht werden.
Wer darf abmahnen?
Grundsätzlich sind alle Mitarbeiter zu einer Abmahnung berechtigt, die dem jeweils abzumahnenden Arbeitnehmer Weisungen erteilen dürfen. Zu einer Kündigung muss der abmahnende Mitarbeiter nicht berechtigt sein. Dennoch ist es durchaus ratsam, möglichst einen auch nachweislich zur Kündigung berechtigten Mitarbeiter die Abmahnung unterzeichnen zu lassen.
Keine zwingende Form vorgegeben
Im Gegensatz zur Kündigung muss eine Abmahnung nicht in Schriftform ergehen. Sie ist grundsätzlich auch mündlich bzw. per E-Mail, Fax usw. wirksam. Schon aus Beweisgründen rate ich von mündlichen Abmahnungen grundsätzlich ab. Schließlich muss auch der Zugang der Abmahnung beim Arbeitnehmer bewiesen werden können.
Keine Frist für die Abmahnung
Es gibt keine festen Fristen für die Erteilung einer Abmahnung. Gleichwohl sollten diese zeitnah zur Pflichtverletzung ausgesprochen werden, da das Recht auf Erteilung der Abmahnung durch Zeitablauf verwirken kann.
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6.1.2017
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