Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen
Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Werkvertrag: Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung ist die Art der späteren Ausführung des Vertrages. Ein Beitrag zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –
von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen
Ausgangslage:
In der Praxis immer wieder umstritten: Zwischen den Parteien wird ein Werkvertrag oder ein Vertrag über “freie Mitarbeit” geschlossen und der die Leistung, bzw. das Werk erbringende wird zunächst nicht als Arbeitnehmer betrachtet und behandelt. Im weiteren Ablauf des Vertragsverhältnisses kommt es dann faktisch zu einer Art Eingliederung im Betrieb (Scheinselbständigkeit), die zunächst gar nicht gewollt war. Meistens ergibt sich dies aus den Bedürfnissen der Praxis heraus. Will der Auftraggeber später das Vertragsverhältnis beenden, beruft sich der angeblich “freie Mitarbeiter” auf ein Arbeitsverhältnis und macht Kündigungsschutz geltend. Das kann insbesondere für den Arbeitgeber wider Willen teuer werden.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat einmal mehr klargestellt, dass in solchen Fällen die Art der tatsächlichen Leistungserbringung entscheidend ist. Formulierungen in den ursprünglichen Verträgen sind hierbei nur Indizien.
Das Bundesarbeitsgericht: Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, dh. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.
Bewertung:
Die Kriterien sind derzeit zu undurchsichtig und für den Rechtsverkehr ungeeignet. Der Gesetzgeber nimmt den Zustand seit Jahren in Kauf. Das geschieht vermutlich aus Sorge, dass bei klaren Kriterien sehr viele vermeintlich Selbständige plötzlich zu Arbeitnehmern werden. Ähnlich wie früher im Steuerrecht soll hier der “Ehrliche der Dumme” sein. Allerdings: Wer sich die gravierenden Folgen für die risikobereiten Vertragsparteien ansieht (Nachzahlungspflichten in die Sozialversicherung für viele Jahre usw.) könnte auch zu dem Ergebnis kommen, dass der Ehrliche oder Übervorsichtige hier vielleicht sogar der Kluge ist.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Bereits bei der vertraglichen Gestaltung muss auf eine etwaige “Scheinselbständigkeit” geachtet werden. Urlaubsansprüche, Arbeitszeiten, Überstundenvergütungen haben in Werkverträgen oder Verträgen mit freien Mitarbeitern nichts zu suchen.
Auch der beste Vertrag hilft nicht, wenn er später abweichend als Arbeitsverhältnis durchgeführt wird. Das betrifft oft die Eingliederung in den Betrieb, Weisungsrechte, Arbeitszeiten usw.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Im Falle einer Vertragsbeendigung haben Sie drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses müssen Sie beweisen, was in Zeiten der permanenten Dokumentation der erhaltenen Weisungen durch E-Mail usw. meistens nicht allzu schwer ist.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 23. November 2011 – 5 Sa 575/10 –
29.10.13
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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