Abfindung an Grenzgänger zum Teil in Deutschland steuerpflichtig

Abfindung an Grenzgänger zum Teil in Deutschland steuerpflichtig

Abfindung an Grenzgänger zum Teil in Deutschland steuerpflichtig

Abfindung an Grenzgänger zum Teil in Deutschland steuerpflichtig

Abfindungen, die an Grenzgänger gezahlt werden, können zumindest zum Teil in Deutschland der Steuer unterliegen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Unter Grenzgängern werden Arbeitnehmer verstanden, die im Grenzbereich zweiter Staaten leben und ihren Wohnsitz in dem einen Staat und ihren Arbeitsplatz in dem anderen Staat haben. Für diese Arbeitnehmer gibt es besondere steuerliche Regelungen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2018 kommt die Grenzgängerregelung aber nur bei noch bestehenden Arbeitsverhältnissen zur Anwendung, nicht jedoch bei Abfindungen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisse gezahlt werden. Diese können zumindest zum Teil auch im Inland steuerpflichtig sein (Az.: 6 K 1405/15).

Das FG Baden-Württemberg stellte fest, dass die Abfindung an einen Grenzgänger, der während des Arbeitsverhältnisses umgezogen ist, zum Teil in Deutschland versteuert werden muss. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger bis 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland und zog dann nach Frankreich. Die Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber in Deutschland setzte er auch nach dem Umzug fort. Sein Einkommen versteuerte er als Grenzgänger in Frankreich. Das Arbeitsverhältnis wurde 2014 beendet und der Kläger erhielt eine einmalige Abfindung.

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass die Abfindung anteilig in Deutschland steuerpflichtig ist. Sie gehöre zu den inländischen Einkünften und sei für den Zeitraum in Deutschland steuerpflichtig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz während des Arbeitsverhältnisses noch in Deutschland hatte. Der Kläger sei insgesamt 330 Monate bei dem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt gewesen. 260 Monate dieses Zeitraums habe er auch seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt und sei unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Anteilig unterliege auch die Abfindung für diesen Zeitraum der inländischen Besteuerung und sei nicht ausschließlich in Frankreich zu besteuern. Die Grenzgängerregelung komme nur für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung beziehe sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit. Daher sei sie im Verhältnis 260/330 in Deutschland zu besteuern und im Verhältnis 70/330 in Frankreich. Die Revision zu dem Urteil ist zugelassen.

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