HCI MS Jork Rover im vorläufigen Insolvenzverfahren
http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Das AG Neumünster hat Ende Juni das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Jork Rover eröffnet (Az.: 93 IN 52/15). Das trifft den Fonds HCI Shipping Select 19.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Insolvenzantrag für die Einschiffsgesellschaft des Containerschiffs MS Jork Rover ist auch die Wirtschaftlichkeit des als Dachfonds konzipierten Schiffsfonds HCI Shipping Select 19 in Gefahr. Denn ursprünglich investierte der Fonds in drei Schiffe. Der Tanker MT Hellespont Prosperity wurde jedoch bereits verkauft und die MS Jork Rover ist insolvent. Somit ist nur noch der Mehrzweckfrachter MS Hammonia Constitution für den Fonds unter Fahrt.
Das könnte die Wirtschaftlichkeit des HCI Shipping Select 19 beeinträchtigen. Schon 2012 musste für den Fonds, der 2006 aufgelegt wurde, ein Sanierungskonzept aufgelegt werden. Angesicht der aktuellen Entwicklung müssen die Anleger aber erneut mit finanziellen Verlusten rechnen.
In dieser schwierigen Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Grundlage hierfür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.
Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen überwiegend als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Die Risiken wurden dabei häufig ganz verschwiegen oder nur verharmlosend erwähnt. Dabei sind die Anleger von Schiffsfonds einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu zählen u.a. die meist langen Laufzeiten und die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile. Außerdem erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen und damit auch alle Chancen und Risiken. Für die Anleger kann das im Totalverlust der Einlage münden. Wurden die Risiken verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank nicht über ihre Rückvergütungen aufgeklärt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.
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