Wölbern-Fonds Holland 55: Insolvenzantrag gestellt

Wölbern-Fonds Holland 55: Insolvenzantrag gestellt GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Bankhaus Wölbern hatte den geschlossenen Immobilienfonds Holland 55 (Fünfundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG) im Jahr 2004 aufgelegt. Investiert wurde in eine Büroimmobilie in Holland. Dazu wurde nicht nur bei den Anlegern Geld eingesammelt, sondern auch Fremdkapital aufgenommen. Nachdem der Vertrag mit dem Hauptmieter 2011 ausgelaufen war, stand das Gebäude über einen längeren Zeitraum leer.

Nun sah sich die Geschäftsführung offenbar veranlasst, den Gang zum Insolvenzgericht anzutreten. Den Anlegern drohen selbst dann finanzielle Verluste, wenn es doch noch gelingen sollte, ein Sanierungskonzept zu erarbeiten. Immerhin müssen sie nach Aussagen der Fonds-Geschäftsführung wohl nicht mit der Rückforderung von Ausschüttungen rechnen. Dennoch ist die Immobilie immer noch mit einem hohen Schuldenstand belastet.

Anleger, die aufgrund der Entwicklung um ihr investiertes Kapital fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und dann die weiteren Schritte einleiten.

Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen vorliegen. So hätten die Anleger über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen unter anderem schwankende Mieteinnahmen bzw. Leerstände oder sinkende Immobilienpreise. Da mit den Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds unternehmerische Beteiligungen erworben wurden, besteht auch das Risiko des Totalverlusts. Eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko ist nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet und passt daher auch nicht ins Profil eines sicherheitsorientierten Anlegers. Darüber hinaus hätte die Bank auch über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten hat, aufklären müssen.

In Betracht können zudem Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig sein und dürfen keine falschen oder irreführenden Angaben enthalten. Da schon bald Verjährung drohen könnte, sollten Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie ihre Ansprüche durchsetzen wollen.

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