Wölbern Global Transport 04: Insolvenzverfahren über Marida Magnolia und Marida Mulberry offenbar eröffnet

Wölbern Global Transport 04: Insolvenzverfahren über Marida Magnolia und Marida Mulberry offenbar eröffnet GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wie das fondstelegramm berichtet, wurde über die Fondsgesellschaften der beiden Tanker Marida Magnolia und Marida Mulberry das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67c IN 485/13 bzw. 67c IN 486/13). Die beiden Tanker gehören zusammen mit ihrem Schwesterschiff Marida Marguerite zum Dachfonds Wölbern Global Transport 04, der 2008 aufgelegt wurde.

Die Hoffnungen der Anleger auf ein lohnendes Invest wurden aber offenbar enttäuscht. Ausschüttungen sollen ausgeblieben sein. Nun droht den Anlegern sogar der Totalverlust des investierten Geldes.

Allerdings haben die Anleger auch die Möglichkeit, Forderungen auf Schadensersatz geltend zu machen. Denn bei der Vermittlung von Schiffsfonds soll es häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen sein. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch die Aufklärung über die Risiken, die mit der Kapitalanlage verbunden sind. Da es sich bei Schiffsfonds um unternehmerische Beteiligungen handelt, gehören dazu u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile und der Totalverlust. Außerdem gilt der Grundsatz, dass die Anlage auch zum Anleger passen muss. Heißt: Äußert der Anleger z.B. den Wunsch nach einer sicheren Kapitalanlage zur Altersvorsorge ist ein Schiffsfonds aufgrund der oben genannten Risiken in der Regel nicht geeignet. Zumal sich hier auch die Frage stellen muss, ob im Jahr 2008 nicht schon die immer noch anhaltende schwere Krise der Handelsschifffahrt absehbar war.

Darüber hinaus müssen die Anleger nach Rechtsprechung des BGH auch über sämtliche Provisionen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, ungefragt informiert werden. Nicht nur über das Agio. Das Verschweigen von Rückvergütungen (Kick-Backs) kann ebenso wie die unterlassene Risikoaufklärung den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Auch gilt es, die Angaben im Verkaufsprospekt zu überprüfen. Möglicherweise wurden hier schon viel zu hohe Angaben zur erwarteten Rendite gemacht.

Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sollten sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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