Immer wieder kommt es zu Verkehrsunfällen, bei denen Unfallbeteiligte verletzt werden und andere Unfallbeteiligte die Unfallstelle unerlaubt verlassen. Fahrerflucht bzw. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat, die in § 142 Strafgesetzbuch geregelt ist. Insbesondere dann, wenn Personen bei einem Unfall mit Fahrerflucht zu Schaden kommen, drohen dem Unfallflüchtigen harte Sanktionen. Neben einer Geldstrafe und einem Entzug der Fahrerlaubnis kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden. Begeht man eine Fahrerflucht mit Personenschaden, sollte man die Beratung vom Anwalt für Unfallflucht auf https://fahrerflucht.eu nutzen.
Welche Strafen für Unfallflucht mit Verletzten?
Es gibt immer wieder Meldungen zu Verletzten, die von Unfallflüchtigen einfach zurückgelassen werden, wie das folgende Beispiel auf https://www.ksta.de/region/rhein-erft/bergheim/fahrerflucht-in-bergheim-zwoelfjaehrige-verletzt-zurueckgelassen-39111344?cb=1636377794712&
zeigt. Neben dem Vorwurf der Fahrerflucht steht auch der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung und der fahrlässigen Körperverletzung im Raum. Kommt es zu einem Todesfall, dann droht auch der Vorwurf der fahrlässigen Tötung. In § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, dass man als Unfallbeteiligter verletzten Personen am Unfallort helfen muss. Begeht ein Unfallbeteiligter Fahrerflucht und kümmert sich nicht um verletzte Personen, ist das eine unterlassene Hilfeleistung, die nach § 323c Strafgesetzbuch geahndet wird. Neben den Sanktionen für die Unfallflucht gibt es auch Strafen für die unterlassene Hilfeleistung. Der Rechtsanwalt für Fahrerflucht ist eine wichtige Anlaufstelle, wenn man eine Unfallflucht mit Personenschaden begangen hat. Denn neben den Strafen für die Fahrerflucht droht auch eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe. Die Kanzlei kann den Fall prüfen und eine Strategie zur Verteidigung entwickeln.
Wer zahlt bei Fahrerflucht mit Personenschaden?
Grundsätzlich zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallflüchtigen, sofern dieser ermittelt werden kann. Wird der Unfallflüchtige nicht ermittelt, dann zahlt die Vollkaskoversicherung der geschädigten Person die Regulierung des Schadens. Hat die geschädigte Person keine Vollkasko, bleibt sie auf den Kosten sitzen. Wird der Unfallflüchtige ermittelt und kommt die Kfz-Haftpflicht für die Schadensregulierung der geschädigten Person auf, kann die Kfz-Haftpflichtversicherung vom Unfallflüchtigen bis zu 5.000 Euro zurückverlangen.
Mehr Informationen zum Thema Fahrerflucht mit Personenschaden gibt es auf https://fahrerflucht.eu/