Nun aber stellte sich heraus, dass das Konzept der Fonds nicht aufgeht und womöglich von Anfang an nicht aufgehen konnte. Das Problem der Fonds besteht in Folgendem:
Die Immobilien des Fonds wurden zu überhöhten Preisen eingekauft und den versprochenen Gewinnausschüttungen, die bereits zu Beginn bei 6 % liegen sollten, lagen nicht zu erreichende Mieteinnahmen aus den Immobilien zu Grunde. Zudem leiden die Fonds unter Abflüssen aufgrund oftmals sehr hoher Nebenkosten.
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Das Ergebnis dieser hinkenden Konzeption ist die Schieflage der Fonds. Die Folge hiervon ist, dass mittlerweile die Anleger des Medico Fonds Nr. 30, des Medico Fonds Nr. 31, des Medico Fonds Nr. 32, des Medico Fonds Nr. 33 und des Medico Fonds Nr. 37 aufgefordert wurden, einer Kapitalerhöhung der Fonds zuzustimmen. Sie sollen also weiteres Geld in die Fonds investieren. Den Anlegern wird hierbei vorgegeben, dass dies der einzige Weg sei, ihren Fonds vor der ansonsten bevorstehenden Insolvenz zu retten. Für die Zustimmungserklärung zu einer Kapitalerhöhung werden oftmals kurze Entscheidungsfristen gesetzt.
Viele Anleger wollen sich darauf aber nicht einlassen und womöglich „gutes Geld dem schlechten hinterher werfen“. Die Frage ist deshalb, wie betroffenen Anlegern geholfen werden kann.
In Betracht kommen hierfür mögliche Schadensersatzansprüche und im Folgenden eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligung. Betroffene Anleger sollten sich daher von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei hierüber beraten lassen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com weisen darauf hin, dass etwaige Schadensersatzansprüche stets eine Frage des Einzelfalles und entsprechend individuell zu prüfen sind.
Schadenersatzansprüche könnten sich bereits aus der Prospekthaftung ergeben. Dies kann etwa der Fall sein, wenn nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken des Fonds, wie etwa den Totalverlust des Kapitals, hingewiesen wird. Fehlerhafte Prospekte können zu einem Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen den Fondsinitiators führen.
Zudem kommt eine fehlerhafte Beratung im Zuge der Fondszeichnung in Betracht, etwa wenn dem Anleger die Investition als „äußerst sicher“ oder „risikolose Altersversorgung“ vorgestellt wurde. Ist dies der Fall, kann die Bank schadensersatzpflichtig sein. Weiterhin ist stets zu prüfen, ob Rückvergütungen sog. Kick-Backs, die anlässlich der Fondsvermittlung an die vermittelnde Bank geflossen sind, gegenüber dem Anleger offengelegt wurden. Ist dies nicht der Fall, kann nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ebenfalls ein Schadensersatzanspruch des Anlegers die Folge sein.
In Anbetracht etwaiger Verjährungsfristen und den angesprochenen oftmals kurzen Entscheidungsfristen für eine Kapitalerhöhung ist es ratsam, zügig einen Rechtsanwalt aufzusuchen www.grprainer.com/Medico-Fonds.html
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
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