GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führen aus: Dem Urteil des EuG lag eine Entscheidung des Harmonisierungsamtes (HABM) zugrunde. Dieses hatte entschieden, dass VW die Markeneintragung durch den Autobauer Suzuki akzeptieren müsse. Die Nichtigkeitsklage von VW hiergegen blieb ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass das Harmonisierungsamt richtig entschieden habe. Begründet wurde das damit, dass die Bezeichnung “GTi” bei der betrachtenden Zielgruppe lediglich mit einer beschreibenden Angabe für besondere Ausstattungen des Fahrzeugs oder des Motors verbunden werde. Zudem schaffe der Zusatz “SWIFT”, der keinerlei beschreibenden Charakter habe, einen zusätzlichen Abstand zu der für VW eingetragenen Wortmarke “GTi”.
Bei Marken, die wie vorliegend in ähnlichen oder gar gleichen Branchen verwendet werden sollen, muss grundsätzlich ein Abstand zu den bereits bestehenden Marken eingehalten werden, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser Abstand kann sich verringern, wenn die Markenbestandteile nur beschreibend für das Produkt oder die Dienstleistung sind.
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