Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf fällt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt: Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2006 kaufte ein Autofahrer von einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540 EUR. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Käufer mit Anwaltsschreiben im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die GmbH habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Das Unternehmen erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Ein Gewährleistungsausschluss ist dem Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag jedoch verwehrt.
Der Käufer hatte trotzdem das Nachsehen, da er der GmbH keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte.
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