GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht soll entschieden haben, dass dem Verzicht eines Arbeitnehmers auf seine Urlaubsansprüche nichts entgegensteht. Einzig bei Vorliegen einzelvertraglicher Abreden, welche zu einem gänzlichen Ausschluss der Existenz eines diesbezüglichen Anspruchs führen, müsse man anders entscheiden.
Nach dem BurlG (Bundesurlaubsgesetz) stehen Arbeitnehmern Abgeltungsansprüche zu, wenn aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubstage nicht ganz oder nur partiell in Anspruch genommen werden können. Ein Verzicht auf diesen Anspruch seitens des Arbeitnehmers ist jedoch möglich. Von dieser Regelung kann aber nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Mit Urteil vom 14.05.2013 (Az. 9 AZR 844/11) entschied das BAG, dass dem Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen Anspruch nicht das Unionsrecht entgegenstehe. In dem vorliegenden Fall soll die Beklagte, die Arbeitgeberin, einen zwischenzeitlich arbeitsunfähigen Mann gekündigt haben. Bei der Abwicklung der Kündigung sollen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen getroffen worden sein, denen eine Abfindung zugrunde lag. Zudem soll vereinbart worden sein, dass bei Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien. Trotz dieser Einigung soll der Kläger später von der Beklagten schriftlich gefordert haben, die Urlaubsansprüche aus einem vorherigen Zeitraum abzugelten.
Vor dem Bundesarbeitsgericht befassten sich bereits das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht mit der Sache und kamen zu unterschiedlichen Urteilen. Das Arbeitsgericht Chemnitz wies in seinem Urteil vom 20.12.2010 (Az.11 Ca 2485/10) die Klage ab. Im Rahmen der Berufung verurteilte jedoch das Landesarbeitsgericht Sachsen mit Urteil vom 26.05.2011 (Az.9 Sa 86/11) den ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung einer Abgeltungssumme.
Dieser Ansicht folgte das BAG nicht und hob im Revisionsverfahren das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und stellte somit das Urteil des Arbeitsgerichtes wieder her. Als Begründung führte das BAG an, dass die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich auch den Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers auf gesetzlichen Erholungsurlaub erfasse.
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