GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach der Insolvenzordnung (InsO) muss der Insolvenzverwalter im Hinblick auf vom Absonderungsrecht des Gläubigers erfasste Gegenstände, auch bei einer Gesamtheit von Gegenständen, etwaige günstigere Verwertungsmöglichkeiten, welche der Gläubiger anbietet, wahrnehmen. Dazu gehört beispielsweise auch die Selbstübernahme durch den Gläubiger. Nimmt der Insolvenzverwalter die günstigere Möglichkeit nicht wahr, so ist der Gläubiger so zu stellen, als wäre die Möglichkeit wahrgenommen worden.
Der Beklagte ist hier Insolvenzverwalter. Die Klägerin und Gläubigerin hatte der Schuldnerin Immobilien vermietet, welche diese für ihr Unternehmen nutzte. Die Schuldnerin hatte die Mieten vor der Eröffnung der Insolvenz zum Teil nicht gezahlt, sodass Mietrückstände und damit Forderungen der Klägerin entstanden.
Der Beklagte kündigte der Klägerin die Verwertung der ihrem Vermieterpfandrecht unterlegenen Gegenstände im Rahmen eines Verkaufs des gesamten Unternehmens zu einem Teilkaufpreis an, woraufhin die Klägerin die Übernahme der Gegenstände anbot. Darauf ging der Beklagte nicht ein und veräußerte das gesamte Unternehmen an einen Dritten, der dieses nun weiterführt.
Die Klägerin verlangt nun, so gestellt zu werden, als ob der Beklagte das Angebot wahrgenommen hätte. Das OLG gab der Klage im Ganzen statt. Das OLG führte aus, der Beklagte habe den Erlös, der zur Befriedigung der Forderungen erforderlich sei, an die Klägerin auszukehren. Das sei hier der von ihr geltend gemachte Betrag. Allerdings sei hier nicht der tatsächlich erzielte Erlös für das bewegliche Anlagevermögen, sondern das Übernahmeangebot der Klägerin entscheidend. Der Beklagte habe eine günstigere Verwertungsmöglichkeit, welche die Klägerin als Gläubigerin angeboten hatte, nicht wahrgenommen und daher müsse die Klägerin nach der InsO so gestellt werden, als hätte der Beklagte das Angebot angenommen.
Etwaige Weiterveräußerungserlöse oder Vorteile aus der Nutzung sind jedoch im Rahmen dessen unbeachtlich, da es hier nicht um einen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters geht. Er hat vielmehr nach der InsO die Wahl, ob er das Angebot annimmt, oder nicht. Es geht hier lediglich um einen Nachteilsausgleich.
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