GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat im Rahmen seines Urteils (Az. 13 U 4/11) am 06.03.2012 entschieden, dass der Leasinggeber das Leasinggut bestmöglich zu verwerten habe, wenn der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert einzustehen habe. Dem Leasinggeber werde daraufhin die vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwertung zu Teil. Die Richter des OLG wiesen explizit darauf hin, dass ein Verstoß gegen diese vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwertung vorliege, wenn zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferant des Leasingfahrzeuges eine Rückkaufvereinbarung getroffen wurde, der Leasinggeber hingegen aber am Ende der Leasingzeit nicht geprüft habe, ob die Inanspruchnahme dieser Rückkaufvereinbarung für den Leasingnehmer auch vorteilhaft sei.
Beim Leasing handelt es sich um eine Form von Vertrag, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages steht dem Leasingnehmer dann das Leasingobjekt zur selbständigen Nutzung zur Verfügung. Es handelt sich insofern um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung. Die Parallelen der Leasingverträge zu mietrechtlichen Verträgen sind teilweise unübersehbar.-
Ein entscheidender Unterschied des Leasingvertrages zum Mietvertrag besteht vor allem darin, dass sowohl die Nutzungsüberlassung als auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen werden. Zudem spielt neben den vertragsschließenden Parteien (Leasinggeber und Leasingnehmer) eine dritte Partei im Rahmen des Leasingvertrages eine wichtige Rolle: Der Hersteller des Leasinggegenstands.
Schwierigkeiten können insofern beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten. Außerdem können sich insbesondere auch Schwierigkeiten daraus ergeben, dass den Leasinggeber bei Beendigung des Leasingzeitraums und Verwertung der Leasingsache vertragliche Nebenpflichten – wie beispielsweise die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Leasingsache – treffen.
Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Leasingvertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht tätiger Rechtsanwalt kann dabei helfen, Verträge von vornherein so zu gestalten, dass sie einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten und insbesondere auch darüber aufklären, welche Pflichten sich jeweils aus dem Leasingvertrag ergeben.
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