GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zwischen einzelnen Bereichen eines Unternehmens oder Gesellschaften eines auch international agierenden Konzerns ist es üblich, dass Güter, Dienstleistungen, Miet- oder Pachtzinsen nicht nach marktüblichen Preisen, sondern nach internen Preisen abgerechnet werden. Die Finanzbehörden lenken ihren Blick zunehmend auf die Gestaltung dieser sog. Verrechnungspreise oder Transferpreise.
Auch Unternehmen, die Tochterfirmen im EU-Ausland haben, müssen bei der Gestaltung der Transferpreise aufpassen. Durch die Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht vom 26. Juni 2013, wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Steuerbehörden gestärkt und effizienter. Stufenweise soll ein System zum automatischen Informationsaustausch aufgebaut werden. Durch eine schärfere Kontrolle dieser internen Preisgestaltung erhoffen sich die teilnehmenden Staaten steigende Steuereinnahmen.
Nach dem Fremdvergleichsgrundsatz müssen Unternehmen ihre internen Verrechnungspreise so gestalten wie sie dies mit einem fremden unabhängigen Marktteilnehmer auch tun würden. Wird dieses Prinzip durchbrochen, beeinflusst dies die Gewinn- und Verlustsituation der beteiligten Unternehmensteile und kann damit auch große steuerliche Konsequenzen mit sich bringen. Stellt die Finanzverwaltung fest, dass die Verrechnungspreise nicht angemessen sind, werden die Gewinne unter Berücksichtigung marktüblicher Preise neu berechnet. Das kann zu deutlich höheren Einkünften der Unternehmen und damit auch zu höheren Steuerforderungen führen.
Den Unternehmen wird so auch Gestaltungsspielraum genommen, um zum Beispiel angeschlagene Unternehmensteile oder Gesellschaften durch die Gestaltung der Verrechnungspreise zu stützen. Aber Ausnahmen sieht das Steuerrecht auch in solchen Fällen nicht vor. Daher sollten Unternehmen bei der Gestaltung der Verrechnungspreise äußerste Vorsicht walten lassen, wenn sie keinen Ärger mit der zuständigen Finanzbehörde riskieren wollen.
Ist dies bereits geschehen, sollten die Betroffenen umgehend Hilfe bei im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwälten und natürlich auch Steuerberatern suchen. Diese können die Rechtslage prüfen und ggfs. entsprechende Schritte einleiten. Natürlich stehen sie den Unternehmen auch bei der Überprüfung und Beurteilung der Verrechnungspreise zur Seite.
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