Verhaltenstipps für Arbeitnehmer bei Krankheit im Urlaub

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Eine Vielzahl von Arbeitnehmern geht davon aus, dass sich ihr Urlaub bei einer Erkrankung erledigt hat. Das ist aber nicht zwangsläufig so! In der Folge werden die wichtigsten Verhaltensregeln für Arbeitnehmer im Urlaub erläutert.

Beachten Sie die Meldepflichten!

Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz sind Arbeitnehmer zur unverzüglich Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit inklusive der voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Unverzüglich meint dabei auf dem schnellstmöglichen Weg. Es sollte daher sofort eine E-Mail verschickt und parallel versucht werden, den Arbeitgeber telefonisch zu erreichen. Ist Ihnen das aufgrund Ihres Gesundheitszustandes unmöglich, sollte ein Dritter mit der Meldung beauftragt werden. Wenn auch das nicht möglich ist, sollte man die Meldung bei nächster Gelegenheit umgehend nachholen.

Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich!

Sofern es Ihnen also möglich ist, sollte immer zuerst der Arbeitgeber – möglichst vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn – informiert werden.
Nutzen Sie dabei alle in Betracht kommenden Möglichkeiten ungeachtet der damit verbundenen Kosten. Ein Arbeitnehmer kann sich angefallene Kosten später vom Arbeitgeber ersetzen lassen. Heben Sie zu diesem Zweck also die Belege gut auf!

Besorgen Sie sich bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest!

Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wird die durch ein ärztliches Attest nachgewiesene Zeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Demzufolge benötigt man im Gegensatz zum normalen Arbeitsverhältnis (häufig ist eine krankheitsbedingte Abwesenheit hier auch drei Tage lang ohne Attest zulässig) bereits ab dem ersten Erkrankungstag ein solches Attest.

Drohende Sanktionen durch den Arbeitgeber bei Verletzung der Meldepflicht:

Grundsätzlich gelten im Urlaub dieselben Pflichten wie im Rahmen der normalen Arbeitszeit. Eine wiederholte Verletzung der Meldepflicht kann somit, sofern zuvor abgemahnt wurde, zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.

Wer alles richtig macht, kann seinen Urlaub später nachholen!

Die Möglichkeit zur Nachholung des Urlaubs besteht für den Arbeitnehmer, sofern er diesen nicht einfach um die Krankheitstage verlängert. Hier gilt wieder, dass der Urlaub grundsätzlich vom Arbeitgeber gewährt werden muss. Eine Verlängerung um die Krankheitstage ist nur einvernehmlich nach Absprache mit dem Arbeitgeber möglich.

Zusätzliche Pflichten bei Auslandsaufenthalt:

Wenn sich der Arbeitnehmer im Ausland aufhält, müssen bei einer Erkrankung weitere Punkte beachtet werden. Zunächst muss die Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse angezeigt werden.

Der Krankenkasse und dem Arbeitgeber sind so schnell wie möglich
– die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
– die Adresse des Arbeitnehmers am Aufenthaltsort und
– die Möglichkeiten der Erreichbarkeit mitzuteilen.

Sobald der Arbeitnehmer ins Inland zurückgekehrt ist, muss er den Arbeitgeber und die Krankenkasse über die Rückkehr informieren. Dies gilt auch dann, wenn er inzwischen wieder gesund ist oder der Urlaub noch fortbesteht.

Erkrankung innerhalb der Europäischen Union:

Erleichterungen innerhalb der EU gibt es hinsichtlich der beschriebenen Meldepflichten im Rahmen des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit: Der Arbeitnehmer muss die ärztliche Bescheinigung der für seinen Aufenthaltsort zuständigen ausländischen Krankenkasse vorlegen. Diese informiert dann die deutsche Krankenkasse des Arbeitnehmers über Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die deutsche Krankenkasse wiederum benachrichtigt den Arbeitgeber. Im Zweifel sollte man trotzdem parallel auch den oben beschriebenen Weg wählen und dem Arbeitgeber zusätzlich den Nachweis direkt übermitteln.

Pflicht des gesundheitsfördernden Verhaltens besteht auch im Ausland!

Arbeitnehmer sind während einer etwaigen Erkrankung dazu verpflichtet, alles dafür zu tun, dass die Arbeitsfähigkeit so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Er hat also alles zu unterlassen, was den genesungsverlauf stören könnte. Dies gilt auch im Urlaub, weswegen abhängig von der jeweiligen Erkrankung und der damit verbundenen Reisefähigkeit auch eine Rückkehr angezeigt sein kann. Eine generelle Pflicht zur sofortigen Rückkehr aus dem Urlaub besteht jedoch nicht.

19.11.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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