GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Mittlerweile müssten Kundenbeschwerden, welche bei Finanzinstituten über Anlageberater eingehen, wohl der Finanzaufsicht gemeldet werden. Außerdem müssten Bankberater sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registrieren lassen. Dies soll in einer Neufassung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) auch gesetzlich normiert worden sein. Zweck der Änderung des WpHG ist eine Verstärkung des Anlegerschutzes sowie eine Gewährleistung der stärkeren Kontrolle von Anlageberatern.
Weiter sollen Wertpapierhandelsunternehmen wohl dazu verpflichtet werden, ausreichend qualifiziertes Personal für die Anlageberatung einzustellen. Dazu sollen demnächst nicht nur die fachspezifischen Kenntnisse und Qualifikationen der Berater, sondern auch soziale Kompetenzen ausschlaggebend sein.
Die Mitarbeiter dieser Wertpapierhandelsunternehmen, und somit auch die Bankberater, sollen unter Aufnahme aller aufsichtsrechtlich relevanten Informationen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht registriert werden. Außerdem sollen Kundenbeschwerden an die BaFin weitergeleitet werden und zwar innerhalb von sechs Wochen.
Verstößt ein Anlageberater gegen angelegerschutzrechtliche Vorschriften, so kann die BaFin demnächst entsprechende Maßnahmen treffen. In Betracht kämen beispielsweise Verwarnungen, Bußgelder und schließlich sogar temporäre Berufsverbote für bestimmte Mitarbeiter.
Den Anlegern soll durch diese Kontrollmaßnahmen wieder ermöglicht werden, den Finanzinstituten zu vertrauen. Dieses wurde nicht zuletzt durch bekannt gewordene Fehlberatungen oder Aufklärungspflichtverletzungen der Bankberater erschüttert.
Falschberatungen oder Aufklärungspflichtverletzungen durch einen Bankberater bieten oft den ersten Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche der Anleger aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung. Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüft eventuelle Ansprüche der Anleger gegen den Anlageberater umfassend und einzelfallbezogen.
Hat ein Anlageberater beispielsweise während der Beratung mit der Sicherheit der Fonds oder der Sicherheit der Beteiligungssumme geworben, kann darin unter Umständen schon eine Falschberatung durch den Anlageberater liegen.
Anleger sollten sich wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen umgehend durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.
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