Vega-Schiffsfonds in der Krise – Kapitalmarktrecht

Vega-Schiffsfonds in der Krise - Kapitalmarktrecht GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Schon im Februar dieses Jahres wurde am Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsfonds MS Vega Dolomit und MS Vega Spinell eröffnet. Das gleiche Schicksal ereilte nun offenbar den Schiffsfonds MS Vega Zirkon (Az.: 526 IN 13/13). Scheinbar können die Schiffsfonds der Vega-Reederei der anhaltenden Krise der Containerschifffahrt nicht länger die Stirn bieten.

Den Anlegern der betroffenen Schiffsfonds droht nun der Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals. Soweit muss es allerdings nicht zwangsläufig kommen. Denn anstatt dem voraussichtlichen Untergang tatenlos zuzusehen, können sie sich auch an einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Dies ist gerade bei geschädigten Anlegern von Schiffsfonds häufig der Fall. Denn immer wieder ist es offenkundig zu Fehlern bei der Anlageberatung gekommen. So wurden den Anlegern zum Beispiel Schiffsfonds als renditestarke und sichere Kapitalanlage empfohlen, die sich zur Altersvorsorge eigne. Tatsächlich handelt es sich bei Anteilen an Schiffsfonds aber um unternehmerische Beteiligungen, die zwar Chancen aber eben auch erhebliche Risiken bergen. Diese Risiken können bis zum Totalverlust des eingesetzten Geldes führen. Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch über diese Risiken genau aufgeklärt werden müssen.

Darüber hinaus müssen die Anleger auch über die Rückvergütungen, die an die Bankberater für die Vermittlung fließen, informiert werden. Nur so können sie erkennen, ob die vermittelnde Bank möglicherweise ihre eigenen Interessen über die des Kunden stellt. Nach Rechtsprechung des BGH kann dies großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, die bei einer entsprechenden Aufklärung so gar nicht gefallen wäre. Dann besteht Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts, d.h. der Anleger wird so gestellt, als hätte er die Beteiligung an dem Fonds nie erworben.

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