GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com erklären: Ein Arbeitnehmer war 31 Jahre bei einer Firma beschäftigt. In den letzten 6 Jahren vor Renteneintritt beanspruchte dieser Altersteilzeit und arbeitete somit nur noch zu 50 Prozent. Der Arbeitgeber berechnete die Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung auf Basis der letzten 120 Kalendermonate. Hierin sah der Arbeitnehmer eine aufgrund der Altersteilzeit ungerechtfertigte Benachteiligung. Das Bundesarbeitsgericht entschied nach Auslegung der Versorgungsordnung, dass die Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte nicht angewendet werden soll und somit die Grundzüge für Vollzeitbeschäftigte gelten. Dem Arbeitnehmer soll dementsprechend zustehen, dass seine betriebliche Altersversorgung aufgrund der Gesamtbetriebszugehörigkeit berechnet wird.
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