GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Nicht selten kommt es bei europäischen und weltweit tätigen Konzernen und Firmen vor, dass qualifizierte Mitarbeiter auch bei Tochtergesellschaften des Unternehmens im Ausland eingesetzt werden. Oftmals belassen die zuvor in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter dann ihren Erstwohnsitz in Deutschland.
Dem Finanzgericht Düsseldorf soll kürzlich ein ähnlich gelagerter Fall zur Entscheidung vorgelegt worden sein (Urt. v. 14.01.2013; Az.: 11 K 3180 / 11 E). In diesem Fall soll der Kläger zunächst für drei Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens entsendet worden sein. Insgesamt soll er sogar sechs Jahre für die Tochtergesellschaft im Ausland tätig gewesen sein. Aus diesem Grunde ist der Kläger dann wohl mit seiner Familie ins Ausland gezogen. Gleichzeitig behielt er seinen deutschen Wohnsitz aber anscheinend bei. Im Folgenden soll der Kläger dann die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung sowie die Fahrten zwischen dieser und der ausländischen Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht haben.
Das Finanzgericht Düsseldorf soll eine entsprechende Klage jedoch abgewiesen haben. Die Richter begründeten ihre Ansicht anscheinend mit dem Zeitraum der Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland. Der Kläger soll insgesamt sechs Jahre für die Tochtergesellschaft tätig gewesen sein. Aus diesem Grunde sei die ausländische Arbeitsstätte nach Ansicht der Richter nicht nur eine vorübergehende. Vielmehr sei diese als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.
Das Gericht war wohl der Ansicht, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers seine Arbeit im Ausland gewesen sei. Deshalb komme die Unterhaltung einer Wohnung in Deutschland nicht als Posten der Werbungskosten in Betracht. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsführung. Folglich sah das Gericht die Mietaufwendungen der Wohnung nicht als abzugsfähig an.
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtaufwendungen soll das Gericht nicht mit dem Vortrag des Klägers übereingestimmt haben. Deshalb gewährte es diesem wohl lediglich die Geltendmachung der einfachen Entfernungspauschale.
Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts sollten Sie vorab einen qualifizierten Rechtsrat einholen. Ein im Steuerrecht versierter Rechtsanwalt kann Ihren Fall umfassend prüfen und Sie darüber hinaus im Hinblick auf streitige Rechtsfragen beraten.
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