Steuerhinterziehung: Fehler in der Selbstanzeige unbedingt vermeiden

Steuerhinterziehung: Fehler in der Selbstanzeige unbedingt vermeiden GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zahl der Selbstanzeigen bei Fällen von Steuerhinterziehung ist in den ersten Monaten des Jahres sprunghaft gestiegen. Die Angst vor Entdeckung nimmt scheinbar stetig zu.

Die strafbefreiende Selbstanzeige kann zwar der Rückweg in die Steuerehrlichkeit sein – allerdings nur dann, wenn sie auch tatsächlich korrekt gestellt ist. Wer bei der Selbstanzeige Fehler macht, riskiert drastische Strafen. Daher sollte von Beginn an ein im Steuerrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der dafür sorgt, dass die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei ist, so dass sie ihre strafbefreiende Wirkung auch entfalten kann. Wer es auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigten Musterformulare versucht, riskiert, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Hohe Geldstrafen und auch Freiheitsstrafen können die Konsequenz sein.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur dann möglich ist, wenn die zuständigen Behörden noch keine Ermittlungen aufgenommen haben. Sollte das Finanzamt um eine Stellungnahme bitten, sollte unbedingt schon rechtskundiger Rat eingeholt werden. Eventuell ist eine Selbstanzeige in diesem Moment noch möglich.

Wer die Fehler bei seiner Steuererklärung korrigieren möchte, kann den Fehlbetrag zunächst noch schätzen. Diese Schätzung sollte jedoch auf keinen Fall zu niedrig ausfallen. Die Angaben müssen so vollständig und wahrheitsgemäß sein, dass die Finanzbehörde einen geänderten Steuerbescheid ausstellen kann. Fehlen also Angaben, ist die Selbstanzeige unvollständig und es können Ermittlungen wegen weiterer nicht gemeldeter Steuerhinterziehungen aufgenommen werden.

Auch bei einer korrekten Selbstanzeige tritt die Straffreiheit erst dann ein, wenn die Steuerschuld innerhalb einer relativ kurzen Frist beim zuständigen Finanzamt eingegangen ist.

Auch wenn der Steuersünder meint, dass die Steuerhinterziehung schon verjährt ist, sollte er dies vom Fachmann prüfen lassen. Er kann feststellen, ob die Verjährung tatsächlich schon eingetreten ist.

Da ab Beginn 2015 mit deutlich verschärften Regeln bei der Strafanzeige zu rechnen ist, sollte diese möglichst noch in diesem Jahr gestellt werden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
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