Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin.
Der Herbst ist da und damit auch wieder die Hochsaison von Schimmelpilz in deutschen Wohnungen zum Leidwesen vieler Mieter. Durch Feuchtigkeit infolge von Wasserschäden oder auch unzureichendem Lüften des Mieters kann sich rasch Schimmel bilden. Dann überlegen Mieter immer wieder, ob sie selbst umgehend aktiv werden und den Schimmel beseitigen sollten. Ist das ratsam oder im Hinblick auf die Ansprüche gegen den Vermieter eher hinderlich?
Gesundheitsschäden vermeiden: Die Frage ist nicht einfach zu beantworten. Für eine umgehende selbständige Entfernung spricht natürlich der Gesundheitsschutz. Schimmel kann durchaus gesundheitsschädlich werden. Wer sofort aktiv wird und den Schimmel zumindest oberflächlich entfernt kriegt, kann Beeinträchtigungen der Gesundheit verhindern. Bis der Vermieter sich der Sache annimmt, dauert es dagegen oftmals ungleich länger.
Keine Ursachenbeseitigung: Wenn der Mieter mit der eigenhändigen Entfernung des Schimmels zunächst Erfolg hat, wird er damit aber nicht die tatsächliche Ursache für die Schimmelbildung beseitigt haben. Diese ist nämlich oftmals auf bauliche Mängel oder aber ein unzureichendes Lüftungs- oder Heizverhalten des Mieters zurückzuführen. Ändert sich in dieser Hinsicht nichts, wird der Schimmel dann regelmäßig bei der nächsten Gelegenheit erneut ausbrechen.
Beweisprobleme bei der Geltendmachung von Ansprüchen: Möchte der Mieter nun Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen, auf Instandsetzung, also Beseitigung der Mangelursachen, oder auch Mietminderung, stellt sich zudem das Problem, wie er die Vorwürfe beweisen will. Der Vermieter wird im Fall einer Schimmelanzeige zunächst jemanden zur Begutachtung des Problems in die Wohnung schicken. Hat der Mieter dann selbst die oberflächliche Erscheinung des Schimmels beseitigt, wird der Vermieter dessen Vorliegen wohl auch erst einmal bestreiten. Dann muss man ggf. warten bis sich wieder neuer Schimmel gebildet hat, was in der Regel auch nicht im Interesse des Mieters sein dürfte.
Tipp für Mieter: Deshalb ist im Ergebnis wohl in der Regel davon abzuraten, dass Mieter den Schimmel selbst beseitigen. Man sollte stattdessen dem Vermieter den Mangel anzeigen und ihm eine Frist zur Beseitigung setzen. Wird der Vermieter daraufhin nicht aktiv, muss man möglichst zügig im Wege einer Klage vorgehen. So kann man den größtmöglichen Druck auf den Vermieter ausüben und dann zur Begründung der Ansprüche auf den sichtbaren Schimmel in der Wohnung verweisen.
Spezialseite zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe für Mieter: www.schimmel-anwalt.de
Auf dieser Seite finden Mieter juristischen Informationen rund um das Thema Schimmelpilz. Sie finden Tipps zum richtigen Vorgehen, zur Beweissicherung und Muster für Aufforderungsschreiben an den Vermieter, die Geltendmachung von Mietminderung, den Ausspruch einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung und Erhebung einer Klage wegen Instandsetzung und Mietminderung. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.
Schließlich bieten wir Mietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.
28.9.2017
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de