Selbstanzeige von Hochschulprofessoren wegen nicht versteuerter Promotionsvermittlungsgebühren

Selbstanzeige von Hochschulprofessoren wegen nicht versteuerter Promotionsvermittlungsgebühren GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Bei einer Betriebsprüfung in einer Arztpraxis fiel dem zuständigen Prüfer wohl eine Rechnung des Arztes in die Hände, welche Vermittlungsgebühren in Höhe von 10.000 Euro auswies, aus welcher jedoch nicht hervorging, um was für eine Art von Vermittlungsgebühren es sich dabei handelte. Da der zuständige Prüfer vom betreffenden Arzt diesbezüglich keinerlei Informationen erhielt, fand er scheinbar bei eigener Recherche heraus, dass die Vermittlungsgebühren von einer Firma stammten, welche den Kontakt zwischen Professoren und Studenten vermittelte. Mehr war für den betreffenden Prüfer zunächst nicht ersichtlich, sodass er das zuständige Finanzamt dazu veranlasste, in dieser Firma ebenfalls eine Betriebsprüfung durchzuführen.

Im Rahmen der Betriebsprüfung der Firma stellte sich dann anscheinend heraus, dass die Firma die Vermittlungsgebühren dafür bekam, dass sie zwischen promotionswilligen Studenten und Hochschulprofessoren Kontakte vermittelte. Die Professoren, welche die Doktorarbeit dann gegen eine Zahlung übernahmen, erhielten bei erfolgreicher Promotion eine weitere Zahlung. Diese Zahlungen wurden von der Firma dann als Betriebsausgaben geltend gemacht, was jedoch nicht möglich ist, da sie nach dem Einkommensteuergesetz nicht abzugsfähig waren. Hinzu kommt, dass Hochschulprofessoren keine Gebühren für die Annahme einer Doktorarbeit entgegen nehmen dürfen, denn dies gehört zu ihren Pflichten als Hochschulprofessor.

Im Rahmen dieser beiden Betriebsprüfungen kam es letztlich wohl zu Steuernachzahlungen von rund 1 Mio. Euro. Es wurde ein Steuerstrafverfahren gegen den Firmeninhaber der betreffenden Firma eingeleitet. Danach kam es dann anscheinend vermehrt zu Selbstanzeigen der Hochschullehrer, denn oft hatten diese die erhaltenen Gebühren nicht versteuert. Viele der Hochschullehrer hatten sich sogar einer dritten Person bedient, um nicht in einer direkten Verbindung zu der Firma zu stehen. Es entsteht der Anschein, dass den Hochschulprofessoren durchaus bewusst war, dass sie sich durch ihre Handlung strafbar machen. Zumindest der Inhaber der Vermittlungsfirma wurde bereits vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Eine Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess, weswegen dringend vor überstürztem Handeln abzuraten ist. Wer dabei Fehler macht, kann trotzdem strafrechtlich belangt werden und muss mit empfindlichen Steuernachzahlungen rechnen. In jedem Falle sollte ein erfahrener Rechtsanwalt konsultiert werden.

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