Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Straffreiheit nur bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Straffreiheit nur bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach § 371 Abgabenordnung kann durch eine Selbstanzeige bei Steuerdelikten die Strafverfolgung abgewendet werden. Diese im deutschen Recht einmalige Regelung, greift aber nur dann, wenn die Selbstanzeige auch alle Vorgaben erfüllt. Fehler bei der Selbstanzeige können dazu führen, dass sie ihre strafbefreiende Wirkung verfehlt.

Der Gesetzgeber verlangt, dass bei der Selbstanzeige alle begangenen Steuerdelikte offengelegt und die falschen oder bislang fehlenden Angaben entsprechend korrigiert werden. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass die Steuerbehörde einen neuen Steuerbescheid erstellen kann. Die Steuerschuld muss dann auch in einer vom Fiskus gesetzten Frist bezahlt werden.

Die Selbstanzeige muss nicht nur vollständig sein, sie muss auch rechtzeitig gestellt werden, d.h. bevor die Behörden schon Ermittlungen aufgenommen haben. Durch den Ankauf von Steuer-CDs und der verstärkten Zusammenarbeit der ausländischen Behörden und Banken mit dem deutschen Fiskus ist das Risiko der Entdeckung deutlich gestiegen.

Anfang 2015 sollen die Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige weiter verschärft werden. Darauf haben sich die Finanzminister der Länder und des Bundes bereits verständigt. Dann müssen voraussichtlich alle Steuerdelikte der vergangenen zehn Jahre offengelegt werden. Bisher sind es nur fünf Jahre.

Für einen Laien ist es extrem schwierig, alle Vorgaben zu beachten und eine rechtzeitige, vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige zu stellen. Auch mit Hilfe von vorgefertigten Mustererklärungen ist dies kaum möglich. Denn jeder Fall liegt anders und muss individuell betrachtet werden. Daher sollten sich Steuersünder, die eine Selbstanzeige stellen wollen, an einen im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser prüft ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen vollständig sind und sorgt dafür, dass die Selbstanzeige rechtzeitig so gestellt wird, dass sie tatsächlich ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet.

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