SEB Kapitalprotekt – ein weiter offener Fonds ist geschlossen

SEB Kapitalprotekt – ein weiter offener Fonds ist geschlossen

SEB Kapitalprotekt - ein weiter offener Fonds ist geschlossen Anfang Januar 2012 wurde mit dem SEB Kapitalprotekt ein weiterer offener Fonds geschlossen. Seine Anleger fürchten um den Erhalt ihres Kapitals.

Der SEB Kapitalprotekt ist ein sog. Dachfonds, der an mehreren Immobilienfonds beteiligt ist, die ihrerseits bereits geschlossen haben. Der SEB Kapitalprotekt ist damit ein weiterer Fonds auf einer langen Liste offener Immobilienfonds, die ihre Anteilscheinrücknahme aussetzen mussten und welche teilweise auch nach der gesetzlich längst möglichen Schließungsdauer von zwei Jahren mangels ausreichender Liquidität nicht wieder öffnen konnten, sondern abgewickelt werden. Beispiele hierfür sind der DEGI Europa, der DEGI International sowie der Morgan Stanley P2 Value.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert die schwierige Situation der Anleger: Es ist ungewiss, ob der SEB Kapitalprotekt nach seiner Schließung wieder öffnen wird und seine Anleger ihre Anteile zurückgeben können oder ob auch dieser Fonds liquidiert werden muss. In diesem Fall bliebe abzuwarten, wann und wie viel die Anteilsinhaber von ihrem Geld zurückerhalten werden.
Besonders bitter ist für viele Anleger, dass sie vor der Schließung ihres Fonds nicht wussten, dass ihr offener Fonds seine Anteilsrücknahme überhaupt aussetzen kann. Ihre Bank soll sie über dieses Risiko schlicht nicht aufgeklärt haben. Ihnen soll die Investition in den SEB Kapitalprotekt oftmals als sehr sichere Anlage ohne Gefahr für die Beteiligungssumme und mit jederzeitiger Verfügbarkeit über ihr Kapital dargestellt worden sein.

Die Aussicht auf Kapitalsicherheit und jederzeitige Verfügbarkeit war für viele Sparer von entscheidender Bedeutung. In Sicherheit wurden die Anleger wohl auch allein schon durch den klangvollen Namen der Anlage – Kapitalprotekt – gewogen, der bereits für sich die absolute Sicherheit der Anlegergelder suggeriert.

Anlegern ist folgendes zu empfehlen: Wenn Ihnen der Fonds von Ihren Beratern als äußerst sicher mit jederzeitiger Verfügbarkeit über Ihr Kapital dargestellt wurde, sollten sie Ihre Beteiligung von einem Anwalt prüfen zu lassen. Denn hierin könnte eine schuldhafte Falschberatung der Bank liegen, die einen Schadensersatzanspruch des Anlegers auslöst.

Auch sollten Betroffene durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob der Bank für die Vermittlung des Fonds Rückvergütungen zugeflossen sind (sog. “Kick-Backs”), die sie gegenüber dem Anleger möglicherweise verschwiegen hat. Denn nicht offengelegte Kick-Backs könnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen.

Grundsätzlich gilt: Wenn sich der Anleger schlecht beraten fühlt und er vor der Fondszeichnung nicht über die Risiken seiner Beteiligung aufgeklärt wurde, könnte es sich lohnen, eine Kanzlei aufzusuchen, die mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht vertraut ist. Stehen dem Anleger durchsetzbare Schadensersatzansprüche zu, so kann die Möglichkeit bestehen, seine Beteiligung rückabzuwickeln und sich schadlos zu halten. Ob solche Schadensersatzansprüche bestehen, ist allerdings der anwaltlichen Prüfung vorbehalten und kann nicht pauschal beurteilt werden.

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