Schutz der eigenen Marke durch Verbot selektiver Vertriebssysteme

Schutz der eigenen Marke durch Verbot selektiver Vertriebssysteme

Schutz der eigenen Marke durch Verbot selektiver Vertriebssysteme Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 02.07.2009 – U K 4842/08) hat sich zum Markenschutz im Rahmen so genannter selektiver Vertriebssysteme geäußert. Im vorliegenden Falle ging es um eine namhafte Marke, die ihr Image insbesondere im Internetverkauf schützen wollte.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ein Unternehmen für Sportartikel erwägt ein Verbot “selektiver Vertriebssysteme”. Die neuen E-Commerce-Regeln für Produkte dieses Unternehmens sollen spätestens ab 2013 europaweit gelten. Dabei will das Unternehmen den Vertragshändlern untersagen, ihre Produkte auf online-Marktplätzen anzubieten. Auf diesen Plattformen dürfen regelmäßig zum Einen auch private Verkäufer Waren anbieten und zum Anderen werden dort gebrauchte Waren verkauft. Separate Markenshops findet man auf solchen Verkaufsplattformen grundsätzlich nicht. Dies scheint nicht förderlich für das Markenimage, das verkörpert werden möchte. Onlineverkäufe soll es dann nur noch über vom Unternehmen genehmigten Webseiten geben.

Wenn es um hochwertige oder beratungsintensive Markenprodukte geht, sollte der Schutz der Marke an erster Stelle stehen. Dabei gibt es verschiedenste Strategien und Möglichkeiten die Marke vor Verletzungen zu schützen und das Image der Marke zu pflegen, indem an der Präsentation und Festigung der Marke gearbeitet wird.

Die Vertriebshändler dürften gegen ein solches Verbot aus rechtlicher Sicht wohl keine Beanstandungsmöglichkeiten erheben können. Die Klauseln, die die Markenhersteller in den Verträgen mit den Händlern verwenden, bedürfen zwar einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung, scheinen aber im Ergebnis wettbewerbsrechtlich unbedenklich zu sein.

So sah es auch das Oberlandesgericht München (Urteil vom 02.07.2009 – U K 4842/08). Mit diesem Verbot würden die Unternehmen, als namhafte Markeninhaber, nämlich ein berechtigtes Interesse zum Schutz ihrer Marken verfolgen. Das Verbot führe nicht zum generellen Ausschluss des Vertriebes der entsprechenden Produkte im Internet, sondern beschränke sich nur auf den Vertrieb über Auktionsplattformen.

Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wenn Sie eine Marke durch eine Markenanmeldung schützen lassen wollen und den Schutz einer Marke beobachten bzw. überprüft wissen wollen. Die Rechtsanwälte von GRP Rainer betreuen bereits eine Vielzahl von Marken und helfen bei Markenanmeldungen.

Unsere Anwälte beraten Sie bei der Markenanmeldung, verwalten eingetragene Marken und überwachen diese um die Rechte der Markeninhaber vor Verletzungen zu schützen.

http://www.grprainer.com/Markenrecht-Markeneintragung.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23

50672 Köln
Deutschland

E-Mail: presse@grprainer.com
Homepage: http://www.grprainer.com/
Telefon: 0221-2722750

Pressekontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23

50672 Köln
Deutschland

E-Mail: presse@grprainer.com
Homepage: http://www.grprainer.com/
Telefon: 0221-2722750