GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss (Az.: I-34 W 173/12) festgestellt, dass eine fehlerhafte Beratung in einem mündlichen Gespräch zwischen Anlageberater und Anleger nicht durch schriftliche Hinweise, welche auf die Risiken der Anlage hinweisen, ersetzt werden kann. Berücksichtigt werden muss insbesondere die besondere Situation und das Vertrauen, dass ein Anleger dem jeweiligen Anlageberater entgegenbringt. Die mündliche Beratung nimmt im Rahmen einer Anlageberatung einen großen Stellenwert ein. Insbesondere weil der Anleger wegen der vorliegenden Umstände die Empfehlung des Beraters oftmals nicht hinterfragt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Anlegerin Klage auf Schadensersatz gegen einen Finanzdienstleister erhoben. Nach Beratung durch den Anlageberater habe die Klägerin eine hohe Geldsumme in einen empfohlenen geschlossenen Leasingfonds investiert. Dieser Fonds sei ihr während des Beratungsgesprächs als sicher präsentiert worden. Allerdings seien die tatsächlichen Risiken nicht im Gespräch, sondern erst im Informationsmaterial zur streitgegenständlichen Anlage aufgezeigt worden. Die Richter sahen diese schriftlichen Hinweise nicht als ausreichend an und gaben der Klägerin Recht.
In den meisten Fällen werden Kapitalanlagen nach ausführlicher Beratung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und auf Empfehlung eines Anlageberaters gezeichnet. Dabei vertrauen die Anleger dem speziellen Fachwissen, den Erfahrungen des Beraters. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass etwaigem Informationsmaterial, welches im Anschluss an die mündliche Beratung herausgegeben wird, nicht besonders viel Bedeutung zugemessen wird.
Sowohl freie Anlageberater und unabhängige Finanzdienstleister als auch Banken müssen bei der Anlageberatung einige Vorgaben und Regeln einhalten. Auch die Berater einer Bank müssen im Rahmen einer Finanzberatung objekt- und anlegergerecht beraten. Von einer objektgerechten Anlageberatung spricht man, wenn der Berater alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage aufzeigt. Anlegergerecht heißt, dass die Wünsche, die Anlageziele, das bisherige Anlageverhalten und das subjektive Wissen des Kunden berücksichtigt werden. Bei Zweifeln kann ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen, ob möglicherweise gegen die Beratungspflichten verstoßen wurde und welche Ansprüche der Anleger geltend machen kann.
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