Schimmelpilz im Gebäude – Sicherung der Beweislage (Serie Teil 4)

Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.

Schimmelpilz im Gebäude – Beweissicherung vor der Sanierung (Serie – Teil 4)

I. Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Beweissicherung. Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen

Teil 4 – Beweissicherung als Mittel zügiger Rechtsverfolgung

Vorliegend lesen Sie Teil 4 einer Artikelserie zum Thema Beweissicherung vor der Schimmelpilzsanierung. Die vorherigen Teile wurden bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.

Heute: 4. Sicherung der Beweislage

Eine Beweissicherung kann auch unter dem Gesichtspunkt des Eintritts weiterer Schäden durch Zeitablauf sinnvoll sein. Dies kann vor allem dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn der Anspruchsteller befürchten muss, dass der Gegner, aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein wird, durch den Zeitablauf entstehende Schäden zu begleichen.

Beispielsfall 1, Variante 4: Mieter M bewahrt in den angemieteten Lagerhalle wertvolle Gegenstände auf, die durch den Schimmelpilzbefall zerstört werden können. V verweigert eine Beseitigung der Mängel. M fürchtet enorme Schäden an den eingelagerten Objekten. Die Erhebung einer Instandsetzungsklage und der dadurch einhergehende Zeitablauf erscheinen ihm zu riskant. Außerdem befürchtete er, dass V im Falle einer Verurteilung zum Schadensersatz, insolvent wäre. M möchte die Mängel selbst beseitigen und Ersatz seiner Aufwendungen von V.

Im Beispielsfall kann sich der Mieter ein langes Warten bzw. ein langes prozessieren nicht erlauben. Wird er nun selbst tätig, geht er ein erhebliches Risiko ein, auf entsprechenden Forderungen “sitzen zu bleiben”. Wenn der Mieter Ersatz verlangte, wird der Vermieter vermutlich zum einen das Vorhandensein der Mängel bestreiten und zum anderen auch bestreiten, dass die vom Mieter vorgenommenen Maßnahmen überhaupt notwendig waren. Weiterhin wird er behaupten, dass es auch billiger gegangen wäre.

Hier kann sich der Mieter nur durch eine umfassende und belastbare Beweissicherung absichern. Spätere Sachverständigengutachten sind meistens nicht möglich, da der Mieter den vertragswidrigen Zustand, insbesondere die Mängel beseitigt hat. Der Vermieter wird im Prozess alle Behauptungen des Mieters im Hinblick auf die Mängel bestreiten. Den Mieter trifft die volle Darlegungs- und Beweislast. Im Rahmen der Beweissicherung sind daher alle Register zu ziehen. In solchen Fällen sollte man auch den entsprechenden Kostenaufwand durch Einholung von Privatgutachten nicht scheuen.

2.9.2013

Die gesamte Serie finden Sie hier: www.mietrechtler-in.de

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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Serie wird fortgesetzt mit: II. Möglichkeiten der Beweissicherung

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