GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Prosavus AG ist eine Tochter der ebenfalls insolventen Future Business KGaA. Nach dem Skandal rund um die Infinus-Gruppe musste auch die Prosavus AG Insolvenz anmelden. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. April 2014 am Amtsgericht Dresden eröffnet. Etliche Anleger fürchten um ihr Geld.
Neben den Anmeldungen der Forderungen zur Insolvenztabelle rückt nun ein weiterer wichtiger Termin in den Fokus der geschädigten Anleger: Die Gläubigerversammlung am 26. Juni in der Messe Dresden. Hier werden wichtige Weichen für die Zukunft gestellt, z.B. über die Erstellung eines Insolvenzplans oder einer Insolvenz in Eigenverwaltung entschieden.
Mit welcher Quote die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren rechnen können, ist derzeit noch offen. Das hängt auch wesentlich davon ab, welche Erlöse beim Verkauf der Immobilien aus dem Bestand des Unternehmens erzielt werden können. Allerdings sieht es für die Inhaber der Namens-Genussrechte der Prosavus AG nicht gerade rosig aus. Denn ihre Forderungen werden nachrangig behandelt, d.h. die Forderungen der übrigen Gläubiger werden erst befriedigt.
Daher sollten sich die betroffenen Anleger auch nicht ausschließlich auf das Insolvenzverfahren verlassen, sondern auch ihre möglichen Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Dies kann auch schon deshalb wichtig sein, damit diese Ansprüche nicht verjähren. Dazu können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche überprüfen und ggfs. die weiteren nötigen Schritte einleiten kann, damit die Anleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben.
Dabei ist zu prüfen, ob die Anleger ordnungsgemäß beraten wurden. Das bedeutet, dass sie im Beratungsgespräch über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage und deren Funktionsweise hätten aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus müssen die Verkaufsprospekte auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben geprüft werden. Können Prospektfehler nachgewiesen werden, begründet das den Anspruch auf Schadensersatz ebenso wie eine unzureichende Risikoaufklärung.
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