Prokon: Genussrechte-Inhaber haben drei Optionen

Prokon: Genussrechte-Inhaber haben drei Optionen GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 22. Juli findet die Gläubigerversammlung der insolventen Prokon Regenerative Energien GmbH statt. Dabei wird den Gläubigern vorgeschlagen werden, das Unternehmen durch die Erstellung eines Insolvenzplans zu sanieren.

Dabei soll der Insolvenzplan nach Mitteilung des Insolvenzverwalters den Genussrechte-Inhabern drei Optionen bieten:

Die Umwandlung des Genussrechtekapitals in Eigenkapital. Dadurch würden die Genussrechte-Inhaber zu Gesellschaftern bei der Prokon Regenerative Energien GmbH. Als Gesellschafter hätten sie auch Mitbestimmungsrechte, die für Genussrechte-Inhaber nicht vorgesehen sind.

Die Umwandlung der Genussrechte in eine handelbare Anleihe: Dadurch hätten die Genussrechte-Inhaber, die nicht weiter bei Prokon investiert bleiben möchten, eine Möglichkeit zum Ausstieg.

Eine Barzahlung (Quotenzahlung) aus den Verkaufserlösen der Unternehmensanteile, die nicht zum Kerngeschäft von Prokon gehören. Dabei soll für die Genussrechte-Inhaber auch die Möglichkeit bestehen, ihren Anteil aus den Verkaufserlösen als Eigenkapital im Unternehmen zu belassen.

Für die Genussrechte-Inhaber sind diese Optionen mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen verbunden. Mit Verlusten müssen sie dennoch rechnen. Nach Aussagen des Insolvenzverwalters muss mit Verlusten zwischen 40 und 70 Prozent gerechnet werden.

Bei der Gläubigerversammlung wird zunächst nur entschieden, ob überhaupt ein Insolvenzplan aufgestellt werden soll. Über diesen würde dann erst in einer weiteren Versammlung abgestimmt werden. Anleger, die in dieser Situation rechtliche Unterstützung suchen und über die unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt werden müssen, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie nicht nur im weiteren Insolvenzverfahren unterstützen, sondern auch bei der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle zur Seite stehen.

Außerdem kann er auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können, um die prognostizierten Verluste weiter zu reduzieren. Denn auch wenn das Unternehmen gerettet wird, werden die Genussrechte-Inhaber wohl einen nicht unerheblichen Teil der Zeche für die Rettung zahlen müssen.

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