OLG Hamm zum Widerruf eines via Haustürgeschäft erfolgten Beitritts in einen Investmentfonds
http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html Die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen, gilt bei durch Haustürgeschäft erfolgtem Beitritt in einen Investmentfond nicht, wenn der Anleger über seine Widerrufsrechte unzureichend belehrt wurde.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Nach mehrfachen Beratungsgesprächen in ihrem Haus haben der Kläger und seine Ehefrau mit dem Beklagten am 21.01.2008 eine Vereinbarung, über die Beteiligung in einem Investmentfonds mittels Einbringung einer einmaligen Einlage von 16.500,00 EUR zuzgl. eines Agios von 5% sowie einer in 168 Monatsraten zu zahlenden Einlage von 18.667,00 EUR zuzgl. eines Agios von 5%, abgeschlossen.
Nach Leistung der vereinbarten einmaligen Einlage zuzgl. Agio sowie Zahlung von 21 der 168 Monatsraten à 100,00 EUR zuzgl. Agio erklärten der Kläger und seine Ehefrau dem Beklagten am 17.12.2009 den Widerruf und die außerordentliche Kündigung der Beteiligung.
Nachdem das Landgericht (LG) Detmold die auf Feststellung der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses gerichtete Klage, aufgrund des angeblichen Ablaufs der Widerrufsfrist und der somit fehlenden wirksamen Beendigung des Gesellschaftervertrages abgewiesen hat, gab das OLG dem Begehren des Klägers im Berufungsverfahren statt.
Entgegen dem Urteil des LG Detmold sieht das Oberlandesgericht Hamm das zwischen Kläger und Beklagten am 21.01.2008 geschlossene Gesellschaftsverhältnis, durch den am 17.12.2009 eingereichten Widerruf des Klägers, als wirksam beendet an. Die für Haustürgeschäfte geltenden Regeln der §§ 355, 312 BGB fänden auch für den Beitritt in einen Fonds in Form der Personalgesellschaft Anwendung. In dem zwischen dem Kläger und Beklagten abgeschlossenen Gesellschaftsverhältnis sei ein Haustürgeschäft zu sehen, da trotz der binnen eines Monats erfolgten fünf Beratungsgesprächen im Haus des Klägers, dass für Haustürgeschäfte typische Überraschungsmoment fortgewirkt hätte. Grundsätzlich stünde dem Kläger, als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, deswegen nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 BGB bei ordnungsgemäßer Belehrung ein 14-tägiges Widerrufsrecht im Sinne des § 355 Absatz 1 BGB zu. Gemäß § 355 Absatz 3 BGB beginnt diese Frist jedoch erst mit der ordnungsgemäßen Belehrung des Verbraucher über sein Widerrufsrecht.
Die gegenüber dem Kläger hier erklärte Widerrufsbelehrung sei hingegen als unzureichend anzusehen, da der Kläger nicht auf die Geltung der Regeln für eine fehlerhafte Gesellschaft und seinen dadurch auf das Abfindungsguthaben beschränkten Anspruch aufgeklärt wurde. Aus diesem Grund sei der Widerruf des Klägers mangels Fristbeginn, entgegen der Annahme des LG Detmold, fristgerecht und somit wirksam gewesen.
Das Gesellschaftsverhältnis daher als ab dem 20.12.2009 beendet anzusehen und der Kläger und seine Ehefrau somit ab diesem Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Das Verbraucherschutzrecht ist ein komplexes Thema. Vielfach ist es für den Verbraucher als Laien nicht in vollem Umfang zu überblicken. Ein Anwalt kann behilflich sein, den Überblick zu wahren.
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