BGH begrenzt Pflichten der Kinder
Karlsruhe/Berlin (DAV). Nicht nur Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Sind die Eltern bedürftig, werden auch Kinder zur Unterstützung ihrer Eltern herangezogen. Berechnungsbasis ist dabei das Familieneinkommen des Kindes. Ämter und Gerichte bewerteten dabei bisher unterschiedlich, in welcher Höhe der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes eine eigene Altersvorsorge treffen kann. Ebenfalls unterschiedlich wurde geregelt, wie viel Unterhalt das Kind, wenn es nicht selbst verdient, aus dem “Taschengeldanspruch” gegenüber dem Ehepartner zahlen muss.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 12. Dezember 2012 (AZ: XII ZR 43/11) den Elternunterhalt weitgehender begrenzt, als dies bislang in der Praxis üblich war. Etliche unterhaltspflichtige Kinder werden eine Absenkung ihrer Unterhaltspflicht verlangen können, teilt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit. So werden sich die Aussagen des BGH zum Elternunterhalt aus Taschengeld und zur Altersvorsorge der Ehegatten unterhaltsmindernd auswirken.
Das Kind kann bis zu fünf Prozent seines sozialversicherungspflichtigen und 25 Prozent seines nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommens als Altersvorsorge ansparen, ohne dass diese Beträge bei der Berechnung des Elternunterhalts eine Rolle spielen. Klarheit herrscht jetzt für den Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes: Diese Pauschalbeträge gelten für ihn nicht – sein Aufwand für die Altersvorsorge darf höher liegen. Allerdings muss dessen Altersvorsorge tatsächlich erbracht werden und in einem vernünftigen Rahmen bleiben.
Verfügt ein Ehepartner über kein eigenes Einkommen, hat er gegenüber dem anderen Partner einen Anspruch auf Taschengeld aus dem Familieneinkommen. Unterschiedlich bewertet wurde bisher, ob der einkommenslose Ehepartner Unterhalt aus seinem Taschengeld zahlen muss. Der BGH hat klargestellt, dass das Taschengeld die persönlichen Bedürfnisse des nicht Berufstätigen befriedigen soll. Einen Teil des Taschengeldes darf er daher anrechnungsfrei behalten. Künftig darf also nicht mehr – wie es bisher häufig der Fall war – die Hälfte des Taschengelds für den Elternunterhalt herangezogen werden.
Darüber hinaus hat der BGH für das unterhaltspflichtige Kind Verbesserungen des Wohnvorteils in einer eigenen Immobilie und bei der Heranziehung von Kapitaleinkünften geschaffen.
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