GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die MS King Adrian gehört zu der Klasse der Sub-Panamax-Vollcontainerschiffe und bildet gemeinsam mit dem MS Stadt Rostock den König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I.
Nach wie vor hält die Krise der Containerschifffahrt an. Davon ist offenbar auch der König & Cie. Renditefonds 54 betroffen. Ausschüttungen erhielten die Anleger offenbar schon seit längerer Zeit nicht mehr. Nun drohen ihnen weitere finanzielle Verluste.
Anleger, die diese Entwicklung nicht tatenlos verfolgen und ihr investiertes Kapital schützen wollen, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können und auch die notwendigen juristischen Schritte einleiten.
Bei der Vermittlung von Anteilen an Schiffsfonds ist es erfahrungsgemäß in vielen Fällen zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. Dabei wurden Schiffsfonds als sichere und renditestarke Kapitalanlagen angepriesen. Tatsächlich handelt es sich bei den Schiffsfonds-Anteilen jedoch um unternehmerische Beteiligungen, die nicht nur Chancen bieten, sondern auch Risiken ausgesetzt sind. Diese Risiken reichen bis zum Totalverlust des investierten Geldes. Dementsprechend sind Beteiligungen an Schiffsfonds für sicherheitsorientierte Anleger in der Regel nicht geeignet. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen.
Außerdem hätten die Anleger nach Rechtsprechung des BGH auch über sämtliche Provisionen, die die vermittelnde Bank erhält, informiert werden müssen. Diese so genannten Kick-Backs können ein wichtiger Hinweis darauf sein, ob die Bank ihr Provisionsinteresse möglicherweise über die Wünsche des Kunden gestellt hat. Bei Kenntnis der Provisionen wäre es dann möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Rückvergütungen durch die Bank kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
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