GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Nun soll auch die “Rio Valiente und Rio Verde” Schifffahrtsgesellschaft kurz vor einer Insolvenz stehen. Die Sanierung der beiden Schifffonds soll schon im Jahre 2010 durch die Gesellschaft veranlasst worden sein. Anscheinend war dies erfolglos.
Das Investmenthaus MPC Capital AG hatte die Beteiligungen “Rio Valiente” und “Rio Verde” aufgesetzt. Das Emissionshaus MPC Capital AG ist nicht nur auf Schiffsfonds sondern auch auf Flottenfonds bedacht. Die Schiffsbeteiligungen sind auf ein hohes Ertragspotenzial ausgerichtet. Die von dem Emissionshaus vertriebenen Schiffsbeteiligungen sollen in der Regel unternehmerische Beteiligungen sein.
Wenn tatsächlich das Insolvenzverfahren bei den MPC Schifffonds “Rio Valiente” und “Rio Verde” eröffnet würde, könnte das für die Anleger zu großen Verlusten ihres investierten Kapitals führen. Vielmehr könnte die Chance bestehen, dass auch teilweise erhaltene Ausschüttungen unter Umständen zurückgezahlt werden müssen.
Viele Anleger sind durch die andauernde Krise verunsichert. In den meisten Fällen sollte das investierte Geld als Altersvorsorge dienen. Manche Anleger sollen vor der Investition nicht darüber aufgeklärt worden sein, dass sie mit ihrer Anlage Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft geworden sind und, dass sie im Falle einer Insolvenz ihre komplette Anlage verlieren könnten. Dies würde der gesetzlich geregelten Haftung eines Kommanditisten entsprechen.
Die an die Anleger gezahlten Ausschüttungen sollen wohl oftmals nicht aus den Gewinnen stammen. Bei einer drohenden Insolvenz kann der Insolvenzverwalter unter Umständen berechtigt sein, diese Ausschüttungen zurückzufordern.
Viele der Anleger hätten sich womöglich nicht auf eine solche Anlage eingelassen, wenn sie von diesen Risiken gewusst hätten. Oft sollen Anleger von ihren Banken falsch beraten und insbesondere nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden sein, zu deren Offenlegung sie aber offenbar nach der neusten BGH-Rechtsprechung verpflichtet gewesen sein sollen.
Betroffenen Anlegern ist deshalb anzuraten, einen im Bank-und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann den Anlageberatungsvertrag umfassend und einzelfallbezogen prüfen und außerdem dabei behilflich sein, die den Anlegern möglicherweise zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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