GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Panamaxfrachter MS Santa Petrissa gehört gemeinsam mit den Containerschiffen MS Santa Pamina, MS Santa Placida und MS Santa Pelagia zum Schiffsfonds MPC Santa P-Schiffe 2. Wie das fondstelegramm am 7. Dezember berichtet, stellte das AG Niebüll den Frachter nun unter die vorläufige Zwangsverwaltung (Az.: 5 IN 126/13).
Für die Anleger ist die drohende Insolvenz eine weitere schlechte Nachricht, nachdem ihre Kapitalanlage offenbar die Erwartungen ohnehin nicht erfüllen konnte. Die prognostizierten Ausschüttungen sollen schon länger nicht erreicht oder sogar ganz ausgeblieben sein.
Neben den Hauptgründen für die anhaltende Krise der Schifffahrt – Überkapazitäten und sinkende Charterraten – kommt auf die sogenannten Panamax-Frachter noch ein weiteres Problem zu. Der Panama-Kanal wird ausgebaut und wird dann auch für größere Schiffe mit höherer Ladekapazität befahrbar sein. Daher müssen die kleineren Panamax-Schiffe auf der wichtigen Verbindung zwischen Atlantik und Pazifik in Zukunft mit weiterer Konkurrenz rechnen, was die wirtschaftliche Situation nicht einfacher machen dürfte.
Auch für die Anleger in den Schiffsfonds MPC Santa P-Schiffe 2 sind das keine rosigen Aussichten. Sie können aber von einem kompetenten Rechtsanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob sie Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können. Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren.
Denn Schiffsfonds-Anteile sind unternehmerische Beteiligungen und als solche großen Risiken ausgesetzt. Dazu zählen die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit und bei den MPC Santa P-Schiffen wohl auch Wechselkursschwankungen, da wohl Kredite in japanischen Yen aufgenommen wurden. Letztlich kommt das Risiko des Totalverlusts hinzu. Die Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Anlageberatung verlangen, dass der Anleger über diese und weitere Risiken, die im Zusammenhang mit seiner Investition stehen, aufgeklärt wird.
Auch über Provisionen, sog. Kick-Backs, die an die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile geflossen sein können, muss er nach Rechtsprechung des BGH aufgeklärt werden. Falschberatung und Verschweigen der Kick-Backs können Schadensersatzansprüche begründen.
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