GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der BGH erklärte, dass um die Ausschluss eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft herbeiführen zu können, neben der Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter auch eine förmliche Beschlussfassung durch die anderen Gesellschafter notwendig sein soll. Hieran könne sich, nach Ansicht des BGH, auch dann nichts ändern, wenn der Gesellschaftsvertrag Regelungen enthalte, dass der Ausschluss durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter möglich sein soll.
Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) aus wichtigem Grund grundsätzlich nur durch eine gerichtliche Entscheidung vorgesehen. Der BGH entschied nun, dass in einem Gesellschaftsvertrag jedoch vereinbart werden kann, dass darüber hinaus ein Ausschluss eines Gesellschafters auch durch Beschluss der anderen Gesellschafter erfolgen kann. Eine solche Bestimmung sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beschluss werde dann mit dem Zugang der Ausschlusserklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter wirksam.
Zudem erklärt der BGH, dass der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft zusätzlich Regelungen dafür enthalten könne, dass von einem Gesellschafter das Ausscheiden verlangt werde können soll. Eine entsprechende Klausel sei dann auslegungsbedürftig, wenn einem solchen Fall das Ausscheiden durch Erklärung durch die übrigen Gesellschafter aus wichtigem Grund kundgegeben werde. Ergebnis der Auslegung könne dann sein, dass dem auszuschließenden Gesellschafter gegenüber eine Ausschlusserklärung abgegeben werden müsse. Dafür sei dann ein Gesellschaftsbeschluss notwendig.
Die Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft rechtlich mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG) zu vergleichen. Der größte und bedeutendste Unterschied zur OHG besteht allerdings darin, dass es verschiedene Arten von Gesellschaftern gibt, nämlich mindestens einen Komplementär sowie mindestens einen Kommanditisten.
Die Anzahl an Gesellschaftern einer KG, also an Komplementären und Kommanditisten, kann beliebig bestimmt werden, sodass sich theoretisch unbegrenzt viele Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft beteiligen. Dabei finden die Vorschriften des BGB und des HGB Anwendung.
Die Haftung der Kommanditisten besteht grundsätzlich nur in Höhe einer vorher festgelegten Haftungssumme (Einlage) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Einlage leistet der Kommanditist bei seinem Eintritt an die Gesellschaft. Der Komplementär haftet dem gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und uneingeschränkt.
Sollten Sie eine KG Gründen wollen, sollten Sie sich von einem im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt unterstützen lassen. Dieser kann Sie bei verschiedenen Haftungsfragen der Gesellschafter beraten und bei der Entscheidung über den Eintritt in eine KG und bei Fragen zum Ausschluss einzelner Gesellschafter aus der Gesellschaft Hilfestellung leisten.
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