GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte vorliegend einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger den von einer Gemeinde erstellten und zum Verkauf angebotenen Mietspiegel veröffentlichen wollte. Er meinte, der Mietspiegel sei Gemeingut und sei nicht vom Urheberrecht geschützt. Das OLG Stuttgart gab der beklagten Gemeinde Recht und bejahte im vorliegenden Fall das Urheberrecht. Dieses könne auch bei einem Mietspiegel gegeben sein, wenn dieser eine individuelle schöpferische Leistung darstelle. Dies sei der Fall, da die enthaltenen Texte, Darstellungen und Tabellen die erforderliche Schöpfungshöhe des § 2 UrhG erreichten und daher als Werke im Sinne des Gesetzes zu begreifen seien. In der Entscheidung stellte das Gericht weiter fest, dass die Beurteilung des urheberechtlichen Schutzes im Einzelfall zu erfolgen habe. Eine bloße Wiedergabe von technischen Daten könne möglicherweise nicht darunter fallen.
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