Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Inhalt der Mietpreisbremse:
Zu Erinnerung: Im Wesentlichen beinhalten die entsprechenden Regelungen
– eine Begrenzung der Miethöhe auch bei Neuvermietung in ausgewiesenen Gebieten.
– eine Verankerung des Bestellerprinzips im Bereich der Wohnungsmakler (wer bestellt, der zahlt).
Begrenzung der Miethöhe auch bei Eintritt eines neuen Mieters?
Oftmals haben Mieter den Wunsch, eine neue Person in ihren “altern” Mietvertrag mit aufzunehmen. Dabei kann es sich um neue Lebenspartner oder Ehegatten handeln. Teilweise steckt aber auch nur der Plan dahinter, dadurch Miete zu sparen. Auch solche Vereinbarungen lassen sich Vermieter oftmals nur gegen eine Mieterhöhung ein. Die Frage ist nun, ob in diesem Fall dann auch die Mietpreisbremse greift.
Auf dieses Problem bin ich im Beitrag eines Kollegen gestoßen, der aus meiner Sicht fälschlicherweise zu dem Schluss kommt, dass die Mietpreisbremse in solchen Konstellationen nicht gelte. Das alte Mietverhältnis, so im Wesentlichen der Kollege, werde in diesem Fall nämlich einfach zu geänderten Bedingungen (höhere Miete) fortgesetzt.
Das ist meiner Meinung nach nicht richtig. Um eine Änderung der Vertragsparteien herbeizuführen, ist eine mindestens dreiseitige Vereinbarung aller bisherigen sowie der neuen Partei(en) erforderlich. Spielt auch nur einer nicht mit, z.B. der noch im Vertrag vorhandene ehemalige und längst ausgezogene Lebensgefährte, funktioniert das Ganze nicht. Jede Partei kann ihre Zustimmung von jeder denkbaren Bedingung (Vertragsänderung) abhängig machen. Man kann daher aus meiner Sicht nicht mit einer Fortsetzung des alten Mietverhältnisses argumentieren. Es handelt sich schlichtweg um einen neuen Vertrag.
Schaut man sich dann noch den Zweck der Mietpreisbremse an, Mieterhöhungen bei Neuvermietung der Höhe nach zu begrenzen, kann kein Zweifel bestehen, dass das Gesetz auch die vorliegenden Fälle umfasst.
18.6.2015
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