Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Mieter und Vermieter sind oft gleichermaßen vom Lärm der in Ferienwohnungen übernachtenden Touristen beeinträchtigt. Lärmbelästigung durch oft ausufernde Partys führt häufig zu Mietminderungen. Gerichtlich akzeptierte Minderungsquoten wegen anhaltender Ruhestörung liegen zwischen 10 – 20%.
Durchsetzen lassen sich derartige Mietminderungen jedoch häufig nur bei Altmietern, die bereits vor dem Phänomen der Berliner Ferienwohnungen in einem Mietverhältnis standen. Mietet man hingegen jetzt eine Wohnung in einem der “Szenebezirke” so sind der Tourismus und die Ferienwohnungen bereits Teil des Umfeldes. Es ist dann kaum nachvollziehbar, dass die Lärmbelästigung durch den Tourismus für den Neumieter vorher nicht absehbar war.
Weiterhin genügt Tourismus allein nicht für eine Mietminderung. Vielmehr muss eine Beeinträchtigung durch Lärm o.Ä. aufgrund der Touristen vorliegen, so das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 28.1.2011 (Aktenzeichen: 63 S 240/10).
Fachanwaltstipp Mieter:
Ratsam ist es in der Regel, die Miete zunächst unter Vorbehalt voll weiter zu zahlen und später anteilig vom Vermieter zurück zu fordern. Kann man die konkrete Beeinträchtigung der Wohnqualität später nicht nachweisen, so gerät man ansonsten in Zahlungsverzug.
Fachanwaltstipp Vermieter:
Vermietet man eine Wohnung in einem Bezirk, in dem häufig Feriengäste unterkommen, so hat man oft keine guten Chancen. Denn grundsätzlich steht es den Vermietern frei auch an Kurzzeitmieter zu vermieten. Wirksam unterbunden werden kann dies oft nur durch eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung. Negativ ist es für den Vermieter, dass Mietminderungen unabhängig von einem Verschulden auf Seiten des Vermieters oder einer Möglichkeit seinerseits die Störung zu beseitigen gelten.
3.7.2013
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