Mögliche Wettbewerbswidrigkeit des Abwerbens von Mitarbeitern über soziale Netzwerke

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Mit dem aktuellen Trend, dass immer mehr studierte Fachkräfte nach dem Studium aus Deutschland auswandern, sollen deutsche Unternehmen zunehmend darauf angewiesen sein potentielle Mitarbeiter aktiv anzuwerben.

Damit scheint es zunehmend erforderlich schnell und einfach mit potentiellen Mitarbeitern in Kontakt zu treten. Die heute zunehmend verbreiteten sozialen Netzwerke ermöglichen den Unternehmen neben den altbewährten Methoden der Kontaktaufnahme auf Jobmessen oder an Universitäten, eine schnelle und einfache Kontaktaufnahme zu potentiellen Mitarbeitern. Immer mehr deutsche Akademiker registrieren sich in sozialen Netzwerken, um soziale und gesellschaftliche Kontakte zu pflegen und in selbst angelegten Profilen persönliche Daten mitzuteilen. Das ermöglicht es Unternehmen die Suche nach qualifizierten Fachkräften auf die sozialen Netzwerke auszuweiten.

Mit einem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23.05.2012 (Az. 1 S 58/11) soll diese Vorgehensweise der Unternehmen jedoch unter Umständen wettbewerbswidrig sein. Werden professionelle Unternehmensprofile dazu genutzt, aktiv Mitarbeiter über ein soziales Netzwerk abzuwerben, könnten Unternehmen Gefahr laufen, das dem Grunde nach erlaubte Abwerben in unzulässiger Weise auszuüben.

Selbst wenn das Unternehmensprofil als “privat” deklariert werde, könnten nach Auffassung des Gericht gezielt versendete Jobangebote an Mitarbeiter der Konkurrenz möglicherweise einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Ein Jobangebot könnte danach beispielsweise einen Fall von unlauterem Wettbewerb darstellen, wenn der Versuch des Abwerbens einen verwerflichen Zweck darstellt.

Somit ist bei der Suche nach Fachpersonal in sozialen Netzwerken und einem eventuellen Abwerben von Mitarbeitern der Konkurrenz über soziale Netzwerke besondere Vorsicht geboten, damit es nicht zu einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kommt.

Um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu vermeiden, kann ein im gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt Sie unterstützen, dass sie sich bei Ihrer Suche nach qualifiziertem Fachpersonal auf rechtssicherem Raum befinden. Außerdem kann dieser Sie unterstützen, wenn gegen Sie bereits Ansprüche wegen eines unzulässigen Abwerbens von Mitarbeitern über soziale Netzwerke erhoben worden sind.

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