GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Medienfonds werden in die Kategorie der geschlossenen Fonds eingeordnet. Für viele Anleger schien diese Beteiligung in der Vergangenheit lukrativ, da sie sich hohe Ergebnisse der durch die Medienfonds finanzierten Filme erhofften. Zudem sollen viele Anleger durch die wohl in Aussicht gestellten steuerlichen Vorteile angelockt worden sein.
Nach und nach soll sich nun herausgestellt haben, dass die angepriesenen Ergebnisse nicht erzielt werden können. Viele Anleger waren nach dieser negativen Botschaft auch um ihre versprochenen steuerlichen Vorteile besorgt. Diese Besorgnis schien auch nicht unbegründet, zumal viele Anleger wohl aufgrund neuer steuerlicher Bewertungen durch Steuerfahnder und Finanzämter unerschwingliche Steuernachzahlungen zu entrichten hatten.
Ferner soll es sich auch nicht positiv ausgewirkt haben, dass sich einige Medienfonds teilweise unabhängig von der steuerlichen Bewertung schlechter entwickeln haben sollen als erwartet. Ersehnte Einspielergebnisse wurden wohl nicht in angemessener Höhe erzielt sondern lagen weit hinter den Erwartungen. Daneben sollen Ausschüttungen an die Anleger angeblich geringer ausgefallen sein, als die Anleger entgegengesehen hatten.
Unter Umständen kann Abhilfe geschaffen werden, insbesondere dann, wenn die schlechte Entwicklung der Beteiligung eine Überraschung darstellt. Es kann möglicherweise Hoffnung für betroffene Anleger bestehen.
Ähnlich wie bei Fonds anderer Art stehen auch Anlegern von Medienfonds unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zu. Anlegern, die bei der Zeichnung nicht ausreichend über die Risiken ihrer Beteiligung aufgeklärt wurden, ist anzuraten, einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Ebenso verhält es sich bei Anlegern, denen nichts über die an die Fondsvermittler fließenden Rückvergütungen (Kick-Backs) mitgeteilt wurde, obwohl hier unter Umständen eine Informationspflicht besteht. Ein Rechtsanwalt kann umfassend und einzelfallbezogen prüfen, ob Anlegern möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen, wenn sie mit Ihrer Anlage nicht zufrieden sind. Dann haben diese die Chance, so gestellt zu werden, als hätten sie sich an dem entsprechenden Fonds nie beteiligt.
Da stets die Verjährung von Ansprüchen droht, sollten betroffene Anleger möglichst schnell handeln. Sind die Ansprüche einmal verjährt, können sie bei Berufung des Gegners hierauf nicht mehr durchgesetzt werden.
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